07-07-2026, 15:09
Also lag zunächst gar keine Auskunftsforderung und dann eine Unterhaltsforderung des volljährigen Kindes vor, erst nachdem du diesen Brief geschrieben hast. Für deinen Brief gab es keinen Grund. Nun rollt die Sache aber.
1. Bezüglich der Beleidigung würde das vor Gericht gerügt werden, aber die würden Auskunftsanspruch und Unterhalt trotzdem als gerechtfertigt werten. Strafrechtlich würde eine Anzeige wegen Beleidigung vermutlich eingestellt.
2. Alles übers Jugendamt: Das Jugendamt hat hier keine Vertretungsbefugnis und kann nur Schreiben weiterreichen. Du bist es, der die erforderlichen Informationen über die Einkünfte der Mutter zu bekommen hat. Egal ob direkt vom Kind oder über eine Weiterleitung des Jugendamtes. Ich bin mir auch nicht so sicher, ob deine Auskunft beim Jugendamt etwas zu suchen hat, das ja nicht mehr vertretungsberechtigt ist. Auf keinen Fall hat sie das, wenn das Jugendamt keine Vollmacht nachweisen kann. Ohne entsprechende Vollmacht besteht keine Pflicht, ausschließlich über das Jugendamt zu kommunizieren.
Gibt erst Auskunft nach Vorlage einer Vollmacht. Ansonsten sowas wie das schreiben:
Sehr geehrtes volljähriges Kind,
für Dein Schreiben danke ich Dir. Mit der bemerkenswerten Kombination aus Auskunftsverlangen, Rechtsbelehrung und der Anrede "Herr Arschloch" gelingt das Vorhaben gut, bereits im ersten Satz die eigene Ernsthaftigkeit nachhaltig in Zweifel zu ziehen.
Da Du nun volljährig bist und Deine Angelegenheiten nach eigener Aussage selbst regelst, gehe ich davon aus, dass Dir auch die Grundsätze eines respektvollen Schriftverkehrs bekannt sind. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, empfehle ich eine entsprechende Nachschulung.
Selbstverständlich werde ich rechtlich begründete Ansprüche prüfen. Ebenso selbstverständlich werde ich keine Forderungen erfüllen, die auf unvollständigen Informationen beruhen. Für die Berechnung eines etwaigen Volljährigenunterhalts sind die Einkommensverhältnisse beider Elternteile sowie die weiteren relevanten Umstände offenzulegen. Dass Du Deine Unterlagen angeblich bereits irgendwo eingereicht hast, ersetzt weder Auskunftspflichten noch Mitwirkungspflichten.
Im Übrigen sehe ich keinen Anlass, mit einer Behörde zu korrespondieren, die nach Eintritt Deiner Volljährigkeit nicht mehr Deine gesetzliche Vertretung ist. Solltest Du wünschen, dass Dritte für Dich auftreten, mögen diese ihre Bevollmächtigung nachweisen.
Ich freue mich auf eine künftig sachlichere Kommunikation und wünsche Dir viel Erfolg bei dem Vorhaben, gleichzeitig Unterhalt einzufordern und den Anspruchsgegner zu beleidigen.
Mit wenig überraschten Grüßen
Sonny Sorglos
1. Bezüglich der Beleidigung würde das vor Gericht gerügt werden, aber die würden Auskunftsanspruch und Unterhalt trotzdem als gerechtfertigt werten. Strafrechtlich würde eine Anzeige wegen Beleidigung vermutlich eingestellt.
2. Alles übers Jugendamt: Das Jugendamt hat hier keine Vertretungsbefugnis und kann nur Schreiben weiterreichen. Du bist es, der die erforderlichen Informationen über die Einkünfte der Mutter zu bekommen hat. Egal ob direkt vom Kind oder über eine Weiterleitung des Jugendamtes. Ich bin mir auch nicht so sicher, ob deine Auskunft beim Jugendamt etwas zu suchen hat, das ja nicht mehr vertretungsberechtigt ist. Auf keinen Fall hat sie das, wenn das Jugendamt keine Vollmacht nachweisen kann. Ohne entsprechende Vollmacht besteht keine Pflicht, ausschließlich über das Jugendamt zu kommunizieren.
Gibt erst Auskunft nach Vorlage einer Vollmacht. Ansonsten sowas wie das schreiben:
Sehr geehrtes volljähriges Kind,
für Dein Schreiben danke ich Dir. Mit der bemerkenswerten Kombination aus Auskunftsverlangen, Rechtsbelehrung und der Anrede "Herr Arschloch" gelingt das Vorhaben gut, bereits im ersten Satz die eigene Ernsthaftigkeit nachhaltig in Zweifel zu ziehen.
Da Du nun volljährig bist und Deine Angelegenheiten nach eigener Aussage selbst regelst, gehe ich davon aus, dass Dir auch die Grundsätze eines respektvollen Schriftverkehrs bekannt sind. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, empfehle ich eine entsprechende Nachschulung.
Selbstverständlich werde ich rechtlich begründete Ansprüche prüfen. Ebenso selbstverständlich werde ich keine Forderungen erfüllen, die auf unvollständigen Informationen beruhen. Für die Berechnung eines etwaigen Volljährigenunterhalts sind die Einkommensverhältnisse beider Elternteile sowie die weiteren relevanten Umstände offenzulegen. Dass Du Deine Unterlagen angeblich bereits irgendwo eingereicht hast, ersetzt weder Auskunftspflichten noch Mitwirkungspflichten.
Im Übrigen sehe ich keinen Anlass, mit einer Behörde zu korrespondieren, die nach Eintritt Deiner Volljährigkeit nicht mehr Deine gesetzliche Vertretung ist. Solltest Du wünschen, dass Dritte für Dich auftreten, mögen diese ihre Bevollmächtigung nachweisen.
Ich freue mich auf eine künftig sachlichere Kommunikation und wünsche Dir viel Erfolg bei dem Vorhaben, gleichzeitig Unterhalt einzufordern und den Anspruchsgegner zu beleidigen.
Mit wenig überraschten Grüßen
Sonny Sorglos
