06-07-2026, 18:00
Was sagt dein Anwalt zu ihrer Forderung? Der muss dich sowieso vertreten.
Ich würde es zusammenfassend so sehen: Als unterhaltsrechtlicher Wohnwert wird im Trennungsjahr oft nur der subjektive Wohnwert angesetzt. Dann die Frage, ob der ausgezogene Ehegatte nach § 1361b BGB vom verbleibenden Ehegatten eine Vergütung für die alleinige Nutzung verlangen kann. Das ist eine eine Billigkeitsabwägung, also nicht berechenbar. Im Streitfall zählen die Punkte, wer die Kinder betreut, die Einkommensverhältnisse, die Finanzierungslasten, der Trennungsunterhalt, ob beide weiterhin Miteigentümer sind. Beim Wechselmodell und höheren Kreditlasten halte ich 800 EUR für zu viel. Auch die laufenden Belastungen der Immobilie sind zu berücksichtigen.
Es gibt da ausserdem so viele gegenseitige mögliche Ansprüche die auch noch manchmal miteinander vderbunden sind, Immobilie, Trennungsunterhalt, Wechselmodell, gemeinsame Finanzierung, da würde ich eine genaue familienrechtliche Berechnung der Gesamtsituation mit den tatsächlichen Zahlen machen lassen.
Ich würde es zusammenfassend so sehen: Als unterhaltsrechtlicher Wohnwert wird im Trennungsjahr oft nur der subjektive Wohnwert angesetzt. Dann die Frage, ob der ausgezogene Ehegatte nach § 1361b BGB vom verbleibenden Ehegatten eine Vergütung für die alleinige Nutzung verlangen kann. Das ist eine eine Billigkeitsabwägung, also nicht berechenbar. Im Streitfall zählen die Punkte, wer die Kinder betreut, die Einkommensverhältnisse, die Finanzierungslasten, der Trennungsunterhalt, ob beide weiterhin Miteigentümer sind. Beim Wechselmodell und höheren Kreditlasten halte ich 800 EUR für zu viel. Auch die laufenden Belastungen der Immobilie sind zu berücksichtigen.
Es gibt da ausserdem so viele gegenseitige mögliche Ansprüche die auch noch manchmal miteinander vderbunden sind, Immobilie, Trennungsunterhalt, Wechselmodell, gemeinsame Finanzierung, da würde ich eine genaue familienrechtliche Berechnung der Gesamtsituation mit den tatsächlichen Zahlen machen lassen.
