05-07-2026, 11:31
Hi,
da gehen verschiedene Dinge durcheinander, die leider auch recht komplex sind. Zunächst einmal ist die Frage, ob Deiner Frau Trennungsunterhalt zusteht. Wenn ja, dann ist in deinem Einkommen bereits der Wohnwert als WOhnvorteil der Wohnung aufzuführen (übrigens auch für den Kindesunterhalt). Der Wohnwert ist tatsächlich der Mietwert einer vergleichbaren Wohnung abzüglich Darlehensrate und Instandhaltungsrücklage, quasi die Nettokaltmiete, die man erzielen könnte, wenn Du vermieten würdest. Da Eure Wohnung anscheinend 1600 Euro Mieteinnahmen generieren könnte, davon aber noch Darlehensrate und Rücklagen (1-2 Euro pro qm pro Monat) finanziert werden müssen, reduziert sich das EInkommen entsprechend rapide.
Also: Du bekommst ja keine 1600 Euro von einem fiktiven Mieter und haust Die am nächsten Tag auf den Kopf, sondern im besten Fall trägt das die Kosten + eine gewisse Kapitalrendite.
Es gibt ziemlich komplexe Themen rund um "Tilgung" und "Zinsen" bei der Abzugsfähigkeit - im Allgemeinen kann man nur die Zinsen abziehen, die Tilgung ist wiederum Vermögensaufbau und das ist im Trennungsjahr noch mal anders.
Wichtig ist aber - im Trennungsjahr ist nicht die tatsächliche Wohnung das Maß aller Dinge, sondern eine "angemessene Wohnwert". Hier wird unterstellt, dass niemand von heute auf morgen - selbst beim besten Willen nicht - seine 140 QM Familienwohnung mit dem vollen Wohnwert nutzen kann, sondern es wird quasi nur noch eine angemessene Größe angesetzt, 1-2Zimmer Wohnung (Wobei die tw relativ teurer sind als eine 5 Zimmer Wohnung). Im Trennungsjahr wird dann dieser Wert als Wohnwert angesetzt. Nach dem Trennungsjahr wird unterstelt, dass man sein Leben sortiert hat, z.B. die Wohnung veräußert, Untermieter beschafft oder mit den Kosten klarkommen muss.
Eine Nutzungsentschädigung kann nur dann gefordert werden, wenn dieser Wohnvorteil nicht bereits beim Unterhalt einfließt.
da gehen verschiedene Dinge durcheinander, die leider auch recht komplex sind. Zunächst einmal ist die Frage, ob Deiner Frau Trennungsunterhalt zusteht. Wenn ja, dann ist in deinem Einkommen bereits der Wohnwert als WOhnvorteil der Wohnung aufzuführen (übrigens auch für den Kindesunterhalt). Der Wohnwert ist tatsächlich der Mietwert einer vergleichbaren Wohnung abzüglich Darlehensrate und Instandhaltungsrücklage, quasi die Nettokaltmiete, die man erzielen könnte, wenn Du vermieten würdest. Da Eure Wohnung anscheinend 1600 Euro Mieteinnahmen generieren könnte, davon aber noch Darlehensrate und Rücklagen (1-2 Euro pro qm pro Monat) finanziert werden müssen, reduziert sich das EInkommen entsprechend rapide.
Also: Du bekommst ja keine 1600 Euro von einem fiktiven Mieter und haust Die am nächsten Tag auf den Kopf, sondern im besten Fall trägt das die Kosten + eine gewisse Kapitalrendite.
Es gibt ziemlich komplexe Themen rund um "Tilgung" und "Zinsen" bei der Abzugsfähigkeit - im Allgemeinen kann man nur die Zinsen abziehen, die Tilgung ist wiederum Vermögensaufbau und das ist im Trennungsjahr noch mal anders.
Wichtig ist aber - im Trennungsjahr ist nicht die tatsächliche Wohnung das Maß aller Dinge, sondern eine "angemessene Wohnwert". Hier wird unterstellt, dass niemand von heute auf morgen - selbst beim besten Willen nicht - seine 140 QM Familienwohnung mit dem vollen Wohnwert nutzen kann, sondern es wird quasi nur noch eine angemessene Größe angesetzt, 1-2Zimmer Wohnung (Wobei die tw relativ teurer sind als eine 5 Zimmer Wohnung). Im Trennungsjahr wird dann dieser Wert als Wohnwert angesetzt. Nach dem Trennungsjahr wird unterstelt, dass man sein Leben sortiert hat, z.B. die Wohnung veräußert, Untermieter beschafft oder mit den Kosten klarkommen muss.
Eine Nutzungsentschädigung kann nur dann gefordert werden, wenn dieser Wohnvorteil nicht bereits beim Unterhalt einfließt.

