Vor 9 Stunden
Auch wenn § 1605 BGB selbst keine feste Frist für die Erteilung der Einkommensauskunft enthält, gibt es die de facto durchaus. Die Auskunft ist sofort fällig, aber sie kann innerhalb einer angemessenen Zeit erteilt werden, was man sehr wohl als "Frist" bezeichnen kann, ausser man ist Juristengesockse, das sich die Welt macht wie es ihm gefällt und verdreht oder erfindet dafür neue Definitionen entlang der Prämisse "Maximalnutzen für mich".
"Angemessen" sind zwei bis vier Wochen. Was angemessen ist, hängt vom Umfang der verlangten Unterlagen ab. Wer man beispielsweise Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide erst zusammentragen muss, selbstständig ist, darf man dafür eine gewisse Bearbeitungszeit benötigen.
In der Praxis heisst das, wenn die Unterhaltsabgreiferin vor den zwei Wochen auf Auskunft klagt, besteht noch kein Rechtsschutzbedürfnis und das kann Auswirkungen auf die Kosten des Verfahrens haben. Erkennt der Beklagte den Anspruch dann sofort an, kommt § 93 ZPO zum Tragen. Danach können die Prozesskosten dem Kläger auferlegt werden, obwohl er in der Sache gewinnt. Aber der Beklagte hat eben keinen Anlass zur Klage gegeben, also zahlt der Kläger.
"Angemessen" sind zwei bis vier Wochen. Was angemessen ist, hängt vom Umfang der verlangten Unterlagen ab. Wer man beispielsweise Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheide erst zusammentragen muss, selbstständig ist, darf man dafür eine gewisse Bearbeitungszeit benötigen.
In der Praxis heisst das, wenn die Unterhaltsabgreiferin vor den zwei Wochen auf Auskunft klagt, besteht noch kein Rechtsschutzbedürfnis und das kann Auswirkungen auf die Kosten des Verfahrens haben. Erkennt der Beklagte den Anspruch dann sofort an, kommt § 93 ZPO zum Tragen. Danach können die Prozesskosten dem Kläger auferlegt werden, obwohl er in der Sache gewinnt. Aber der Beklagte hat eben keinen Anlass zur Klage gegeben, also zahlt der Kläger.
