Vor 6 Stunden
(Gestern, 18:00)datrainer schrieb: Also erst ab auskunftsersuchen? Heute? Nichts ab 01.01.?Die E-Mail mit dem "Auskunftsersuchen" ist am 30.06.2026 bei dir eingegangen. Gemäß § 1613 Abs. 1 BGB ist der (noch zu berechnende) neue Unterhalt für den gesamten Monat Juni 2026 zu zahlen. Eine 14-Tage-Frist gibt es hier nicht, schließlich sind wir hier im Unterhaltsrecht und nicht bei Klarna & Co..
Zählt das Ersuchen per email? Gilt nicht eine generelle 14 Tage Frist?
Üblicherweise erfolgt die Berechnung nach Auskunftserteilung durch den Gläubigervertreter, hier also durch die Mutter. Selbstverständlich kann man sie dabei als Unterhaltspflichtiger unterstützen. Allerdings muss man ihr ja nicht proaktiv das Jugendamt empfehlen.
Es besteht hier kein Anspruch auf Erhöhung des Unterhalts rückwirkend schon ab 1.1.2026. Ausnahme: Es liegt eine diesbezügliche gerichtliche Regelung aus der Vergangenheit vor.

