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Leistungen nach UVG trotz Mindestunterhalt?
#14
Einen Grund, sich nun auch noch telefonisch anzustellen und zu reden sehen ich nicht, nur zusätzliche Risiken weil hinterher wieder ganz andere Dinge behauptet und hingedreht werden. Übrigens wurdest du auch angeschrieben und nicht angerufen, man verlangt vor dir das schriftlich zu bearbeiten. Es geht hier um viel Geld, da ist schriftliche Kommunikation Pflicht.

Nochmal zum Straftatbestand: Das wäre Betrug nach § 263 StGB, nicht Unterschlagung. Weiter möglich ist Urkundenfälschung, wenn sie mit falschem Namen unterschrieben hat, um mittels zwei Identitäten doppelt zu kassieren. Aber das ist Spekulation. Unabhängig vom Strafrecht regelt das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in § 10 UVG die sogenannten Bußgeldvorschriften. Wer fahrlässig falsche Angaben macht oder wichtige Änderungen (wie den plötzlichen Eingang von vollem Unterhalt) nicht unverzüglich mitteilt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Wer aber bewusst beantragt, also mit direktem Vorsatz, der begeht Betrug. Sollte das zur Verhandlung kommen, wird bei Ersttäterinnen maximal eine niedrige Tagessatzstrafe verhängt und Wertersatz verlangt. Nicht vorbestraft und Führungszeugnis bleibt sauber. Wenn die Dame sofort Wertersatz leistet und irgendein Versehen behauptet oder sogar nachweist (Kontowechsel oder sonst was), ist ein Strafverfahren noch unwahrscheinlicher.

Im Umgang mit solchen Damen plädiere ich dafür, nur das zu tun, was bei ihr trifft und sitzt, was mit guter Wahrscheinlichkeit Erfolg hat. Das aber maximal. Leichte Schläge ohne Folgen ermuntern die Damen, solche vermeintlichen Spielräume zu nutzen, blieben ja schliesslich folgenlos wie sie gelernt haben. Vor allem sollte man nichts tun, weil man Gerechtigkeit will oder sich selber gut fühlen. Das ist nur Aufwand ohne echten Effekt. Es geht darum, ins Ziel zu treffen, nicht nur Rauch und Schall auf eigene Kosten und Aufwand zu erzeugen.
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RE: Leistungen nach UVG trotz Mindestunterhalt? - von p__ - 20-06-2026, 16:09

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