Gestern, 18:27
Unterhalt ist aber ab Verzugseintritt oder Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs geschuldet: Der gültigen Auskunftsforderung. Die Höhe richtet sich nach diesem Zeitpunkt. Wenn nach Ansicht des Berechtigten zu wenig bezahlt wurde (er kann das per Gerichtsantrag prüfen lassen und einen Rückstand vollstreckbar machen), wird dieser Rückstand nicht kleiner, wenn mit erneuter Einkommensauskunft über einen ganz anderen, späteren Zeitraum behauptet wird, ein Rückstand wäre nicht entstanden.
Das wäre etwa so wie wenn ich ein Auto beim Hersteller kaufe und abstottere. Ein Jahr später senkt der Hersteller den Preis und ich behaupte, nun wären auch die Raten zu senken, weil das Auto ja billiger wäre. Gültige Zeiträume sind zu beachten, nicht nach belieben neu zu kombinieren.
Das wäre etwa so wie wenn ich ein Auto beim Hersteller kaufe und abstottere. Ein Jahr später senkt der Hersteller den Preis und ich behaupte, nun wären auch die Raten zu senken, weil das Auto ja billiger wäre. Gültige Zeiträume sind zu beachten, nicht nach belieben neu zu kombinieren.
