Gestern, 18:17
(12-05-2026, 20:49)Stronzus schrieb: Wir haben sie fristgerecht in Verzug gesetzt und vollumfänglich Auskunft von Ihr verlangt ( Unterlagen 1 Jahr rückwirkend angefordert also 2024-2025) und erhalten.Arbeitnehmer haben in der Regel über die vergangenen 12 Monate Auskunft zu erteilen. In besonderen Fällen können es auch mal 36 Monate sein. Der Berechtigte erhält dadurch auch einen Überblick über die Einkommensentwicklung. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass der Durchschnitt der vergangenen 12 bzw. 36 Monate zur Unterhaltsberechnung herangezogen wird. Grundsätzlich ist vom aktuellen Einkommen auszugehen. Bis zu einer Entscheidung im Gerichtsverfahren kann sich sowas ziemlich lange hinziehen. Man wird dann auf aktuelle Unterlagen zurückgreifen. Es kann ja schließlich nicht angehen, dass bei einer Gerichtsentscheidung z.B. Ende 2026 der Unterhalt auch für die Zukunft auf Basis eines Auskunftszeitraums 7/2024 bis 6/2025 erfolgt. Während des Verfahrens haben die Parteien jederzeit die Möglichkeit, dem Gericht Änderungen ihrer Einkommensverhältnisse mitzuteilen.

