Gestern, 17:45
Wenn die Auskunft bereits durch das berechtigte volljährige Kind vom anderen Elternteil eingefordert wurde, dann ist Auskunft mit diesem Referenzzeitpunkt zu geben (in der Regel vergangene 12 Monate, dürfte bekannt sein). § 1613 BGB spricht von Verzugseintritt oder Rechtshängigkeit des Unterhaltsanspruchs ab Aufforderung Auskunft. Man kann sich als Pflichtiger beispielsweise nicht um seine Pflichten herummogeln, indem man die Aufforderung einfach ignoriert, sich immer wieder auffordern lässt, um sich damit in einen späteren, unterhaltsgünstigeren Berechnungszeitraum hinein zu tricksen. Oder, damit der andere Elternteil in einen ungünstigeren Zeitraum gerät, damit die Haftungsquote verschoben wird. Das sind sinnlose Spielchen, die der Berechtigte nicht mitmachen sollte, sondern nach Ende der ersten Fristsetzung zeitnah klagen.
Dadurch würde sich nichts an der Pflicht ändern, nach Anforderung (und hoffentlich Fristsetzung) durch die Tochter an beiden Eltern eine vollständige Einkommensauskunft zu liefern. Privilegiert oder nicht hat nur für die Rangfolge, Selbstbehalte, Erwerbsobliegenheiten etc. Konsequenzen, nicht jedoch für die Auskunftsrechte des Berechtigten.
(Gestern, 17:21)PeterPP schrieb: Die Tochter geht noch zur Schule oder ist schon in Ausbildung?
Dadurch würde sich nichts an der Pflicht ändern, nach Anforderung (und hoffentlich Fristsetzung) durch die Tochter an beiden Eltern eine vollständige Einkommensauskunft zu liefern. Privilegiert oder nicht hat nur für die Rangfolge, Selbstbehalte, Erwerbsobliegenheiten etc. Konsequenzen, nicht jedoch für die Auskunftsrechte des Berechtigten.
