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Nachzahlung Anrechnung auf Einkommen
#15
Ich sehe es tatsächlich so, dass es nicht im Unterhalt eingerechnet werden kann. Das ist glasklar kein regelmäßig Einkommen oder zukünfig erwartbarer Bonus, der deine Leistungsfähigkeit dauerhaft erhöhen könnte. Anrechenbar ist maximal die Nachzahlung, nicht aber Verzugszinsen.

Wenn du merkst, dass der Richter das trotzdem für Unterhalt anrechnen will, dann biete als Lösung an, die Summe mit 3% zu verzinsen und das als Einkommen zu werten, maximal bis zum Zeitpunkt des Zugewinnausgleichs, weil dann musst du ja auszahlen und das Geld ist weg. Auf diese Weise kann der Richter ein sauberes Urteil fällen. Die Nachzahlung überhaupt nicht zu berücksichtigen wird der Richter vermutlich nicht wollen.

Mit den Prozesskosten meinte ich isoliert die Prozesskosten die du gehabt hast, um die Nachzahlung zu bekommen. Einzig und alleine diese Kosten kannst von der Nachzahlung abziehen. Die restlichen Prozesskosten, wie Umgang und Unterhalt sind für diesen Teil nicht relevant.

Nachtrag:
(17-01-2026, 13:20)bigpuster schrieb: Mir geht es vor allem, um die Verrechnung des offenen Kinderunterhaltes wegen Mangelfall in den ersten drei Jahren.
Ok, wenn noch Unterhaltsforderungen offen sind wäre auch ein Ausgang, dass du die Nachzahlung für die Jahre als Mangelfall erstmal auszahlen musst.

Schlimmer noch: Sie bekommt die Hälfte zugesprochen im Rahmen des Zugewinns, du musst deine Hälfte für Unterhaltsnachzahlungen opfern.

Ich hoffe dein Anwalt hat einen guten Durchblick über das alles.
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RE: Nachzahlung Anrechnung auf Einkommen - von Nintendo - 24-03-2026, 16:38

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