21-03-2026, 11:39
(21-03-2026, 00:54)Hansidampfi schrieb: Meines Wissens nach geht man bei Unverheirateten nicht mit der 0,45 Methode ran, sondern geht vom "Bedarf" der Dame aus
Das sind zwei Rechnungen. Bei der Dame wird ihr Bedarf ausgerechnet. Das ist ihr voriges Einkommen. Es gibt einen Sockelbetrag, wenn sie keins hatte. Die üblichen wie schon erwähnten Abzüge, etwa wegen Elterngeld.
Dieser Bedarf prallt nun auf dich. Und da kommt nun die zweite Rechnung. Nämlich deine Grenzen. Etwa der Selbstbehalt, klar. Aber noch eine andere Grenze. Mehr zahlen wie beim Ehegattenunterhalt musst du auch nicht. Der Halbteilungsgrundsatz gilt durchaus. Als Obergrenze. Vorsicht, auch auf Anwaltseiten ganz oben bei Google und auch von KI-Antworten wird das teilweise katastrophal falsch dargestellt. Hier ein Beispiel für so eine Katastrophe, kommt bei mir auf Platz der Ergebnisse wenn man nach "betreuungsunterhalt berechnen unverheiratet" sucht, Kanzlei Hasselbach :
"Die Mutter hatte vorher ein Einkommen von 2.500 EUR netto, der Vater verdiente lediglich 1.500 EUR netto. Das Gesamteinkommen lag daher bei 4.000 EUR. Der Mutter stehen daher nicht mehr als 2.000 EUR Betreuungsunterhalt zu."
Wenn eine Kanzlei so etwas verkündet ist das wie wenn eine Autowerkstätte verkündet, man könne besser fahren, wenn man die Radmuttern an seiner Karre löst. Aber Anwälte können und dürfen alles. Korrekt wäre, die aus ihrer eigenen Kanzlei zu prügeln und ihnen mit einem Brandeisen ein Berufsverbot auf die Stirn zu brennen.
