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Hochstrittig...Wenn das Geld knapp wird was tun?
Bevor du inhaltlich immer wieder am Ergebnis deiner Verfahren verzweifelst, musst du dir erst mal die Struktur dieses Vorgangs klarmachen, ohne Struktur kein Ausweg, sondern überhaupt kein Weg. Habe auch die Vermutung, dir ist nicht klar wie der Verfahrensgang in deiner Sache ist.

Erst die einstweilige Anordnung (§§ 49 ff. FamFG) auf Antrag der Ex - meist ohne mündliche Verhandlung, auf Grundlage einer Glaubhaftmachung. Bei dir endete das mit Wohnungszuweisung (§ 2 GewSchG), die Entscheidung ist sofort wirksam und sofort vollziehbar. Das war das Zeugs, das im Oktober am Gericht lief.

Dagegen ist die Beschwerde statthaft. 1 Monat ab schriftlicher Bekanntgabe. Dabei werden sowohl Rechts- als auch Tatsachenfragen geprüft. Auch neue Tatsachen sind zulässig.

Unabhängig von der Beschwerde kann ein Abänderungsantrag beantragt werden. Das ist die Aufhebung oder Abänderung der EA-Entscheidung bei veränderten Umständen. Ich vermute, das oben war nur ein sinnloser Abänderungsantrag, denn er wurde am Amtsgericht, nicht am OLG verhandelt.

Eine einstweilige Anordnung wird nicht automatisch zum Hauptsacheverfahren. Der Antragsgegner kann nach § 52 FamFG beantragen, dem Antragsteller eine Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens zu setzen. Lies dir mal § 52 durch und guck, ob da alles bei dir zutrifft. Wenn gleichzeitig Hauptsache beantragt wurde, laufen einstweiliges Verfahren und Hauptsacheverfahren sogar parallel. Im Hauptsacheverfahren passiert eine reguläre Beweisaufnahme, eine mündliche Verhandlung, eine endgültige Entscheidung. Die einstweilige Anordnung bleibt bis zur Hauptsacheentscheidung bestehen! Das bedeutet auch: Selbst wenn du in ein Hauptsacheverfahren kommst, könnte das Monate dauern bis verhandelt wird, in der Zeit bist du längst pleite und der Sinn der Sache hat sich erledigt.

Rechtsmittel gegen Hauptsacheentscheidung ist die Beschwerde zum OLG.

Ohne Hauptsache bleibt die einstweilige Anordnung oft zeitlich befristet, in deinem Fall nicht! Böse!

Achja, Anwaltspflicht nicht im Gewaltschutzverfahren, aber in der Beschwerdeinstanz. Wird aber die Gewaltschutzsache verbunden mit Scheidungsverfahren, Unterhalt, Zugewinn etc. , dann Anwaltszwang.

Setz dich mit deinem Anwalt zusammen, lass dir erklären was noch geht, du solltest jetzt genug Vorwissen haben um das dann auch zu verstehen.

Natürlich ist es nicht zum Wohle der Kinder, wenn du pleite gehst und dann gar kein Geld mehr fliesst. Dann ist nämlich Ende Gelände und die Wohnung erst recht weg. Das Richterinnengeschwätz ist einfach nur formelhafter Schwachsinn bar jeder Realität.

Zitat:Ich habe sie seit fast 8 Jahren fast komplett finanziert, hat fleissig genommen aber jetzt nach dem Motto da habe ich nichts mit zu tun. das kotzt einen so an.

Das war der erste der Kardinalfehler. Man kann ihr nicht verdenken, das Geld zu nehmen, das ihr jemand eintrichtert mit deutlichen analytischen Schwächen, der alle Zusammenhänge gründlich ausblendet.
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Pfändungsschutzkonto - von Joset1989 - 01-01-2026, 21:23
RE: Hochstrittig...Wenn das Geld knapp wird was tun? - von p__ - Gestern, 17:16

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