Hier kam die Frage nach der Vergütungsvereinbarung und der Auflistung zu den Abrechnungen...
1. Mandatsgegenstand
Die Kanzlei wird bevollmächtigt, sämtliche familienrechtliche Angelegenheiten (§§ 111 ff. FamFG i.V.m. §§ 81 ff. ZPO und § 114 V FamFG) durchzuführen. Welche familienrechtlichen Angelegenheiten betreut und bearbeitet werden sollen, wird individuell besprochen und festgelegt.
2. Vergütung
a. Vergütung für die Rechtsanwält*innen und juristische Mitarbeitende Die Abrechnung der Tätigkeit unserer Rechtsanwält*innen er-folgt unter Erfassung des Zeitaufwandes im 6 - Minutentakt. Es wird für die sachbearbeitenden Rechtsanwält*innen be-ziehungsweise für die juristischen Mitarbeitenden folgender Stundensatz vereinbart:
Für die Rechtsanwält*innen: 300,- Euro
Für juristische Mitarbeitende: 220,- Euro
Dies gilt auch für die Vertretung in gerichtlichen Angelegenheiten, es sei denn, das sich unter Zugrundelegung des vorstehenden Stundensatzes ergebende Honorar unterschreitet die für diese Tätigkeit vorgesehenen gesetzlichen Gebühren. In diesem Fall sind die gesetzlichen Gebühren geschuldet.
b. Vergütung Sekretariatstätigkeiten
Die Abrechnung der Tätigkeit von Sekretariatsmitarbeiter*innen wird mit folgendem Stundensatz abgerechnet: 60,00 Euro. Für Sekretariatstätigkeiten erfolgt eine pauschale Abrechnung von 15 Minuten zu einem Stundensatz von 60,00 Euro pro angefangene Stunde anwaltlicher Tätigkeit.
c. Vergütung für anfallende Reisezeiten der Rechtsanwältinnen
Angefallene Reisezeiten der Rechtsanwält*innen werden mit der Hälfte des obigen Stundensatzes (150,- Euro) berechnet.
00. Abrechnungsmodalitäten
Die Gesellschaft darf angemessene Vorschusszahlungen in Rechnung stellen. Eine Abrechnung erfolgt jeweils zeitnah, sobald ein Vorschuss aufgebraucht ist. Zeitgleich wird eine weitere Vorschussrechnung erstellt.
d. Ausschluss der Anrechnung der Vergütung auf gesetzliche Gebühren Eine Anrechnung der Vergütung auf gesetzliche Gebühren aus einer vorherigen oder nachfolgen-den Tätigkeit wird ausgeschlossen. Dieser Ausschluss er-fasst ausdrücklich nicht die Erstberatungsgebühr. Wird ein Mandatsverhältnis über den Beratungsgegenstand einer Erstberatung geschlossen, so erfolgt eine Anrechnung der bereits geleisteten Erstberatungsgebühr im Rahmen der ersten Abrechnung.
e. Auslagen und Pauschalen
Für die bei der Bearbeitung anfallenden Kosten und Auslagen wird abweichend von den Bestimmungen der Nummern 7000 ff. des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) folgendes vereinbart:
(1) Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 50,- Euro pro Verfahren.
(2) Einmalige Pauschale für die Anlage der Akte, Anforderung Gerichtsakten, Einpflegen der fall-bezogenen Daten: 100,00 Euro
(3) Entstehende Fahrkosten in voller Höhe. Dabei obliegt die Wahl des
Transportmittels der Kanzlei.
(4) Verpflegungspauschale für Tätigkeiten außerhalb der Kanzlei:
(a) von bis zu 4 Stunden: 10,00 Euro
(b) von mehr als 4 Stunden: 50,00 Euro
© von mehr als 8 Stunden: 100,00 Euro
(5) Soweit Kosten und Auslagen vorstehend nicht geregelt sind, gelten die
Bestimmungen der Nrn. 7000 ff. des Vergütungsverzeichnisses VV RVG).
Die vorgenannten Pauschalen (3) und (4) werden fällig bei Terminswahrnehmung, auch - in Abweichung der gesetzlichen Regelung - wenn ein Termin innerhalb der politischen Gemeinde stattfindet.
f. Umsatzsteuer
Die Gesellschaft erhält auf sämtliche nach dieser Vereinbarung geschuldeten
Zahlungen Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
3. Rechnungsprüfung durch die Mandant*innen
Soweit die Mandantin/der Mandant nicht binnen 3 Wochen nach Erhalt einer Rechnung Einwände gegen diese Rechnungsstellung erhebt, gilt diese Rechnung als anerkannt. Hiervon sind Vorschussrechnungen ausgenommen.
4. Hinweise
Die vorstehende Vergütungsvereinbarung weicht von den gesetzlichen Gebühren gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Jene Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, welcher sich grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Mandant*innen bemisst. Bei Kindschaftsverfahren beträgt der Gegenstandswert in der Regel 4.000,00 Euro bei Eilverfahren die Hälfte. Daraus errechnet sich eine anwaltliche Vergütung von ca. 850,00 Euro. Die hier vereinbarten Honorare können diese gesetzlichen Gebühren erheblich übersteigen. Insofern werden die Mandant*innen darauf hingewiesen, dass die gegnerische Partei, Verfahrensbeteiligte oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung er-statten muss. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der oben aufgeführte Kostensatz um ein Vielfaches überschritten werden kann. Die zu erwartenden Gesamtkosten richten sich nach dem aufgebrachten Arbeitsaufwand. Dieser kann sich unter anderem durch das Verhalten von Gericht, Gegenseite, Gutachter*innen und anderen Verfahrensbeteiligten erhöhen. Der geleistete Aufwand hängt auch entscheidend von dem durch die Mandant*innen geforderten Beratungs- und Betreuungsaufwand ab. Durch die regelmäßigen Zwischenabrechnungen und Vorschussanforderungen bleibt dabei eine Prüfung der Zeiten und Abrechnungen, sowie auch eine Abschätzung der erwartbaren Gesamtkosten in zeitlichem
Zusammenhang mit den entstehenden Kosten möglich.
Der Mandant/die Mandantin wird darauf hingewiesen, dass der Kontakt mit seiner/ihrer Rechtschutzversicherung (Deckungszusage, Informationsweiterleitung, Rechnungseinreichung usw.) nicht von der Beauftragung der Kanzlei umfasst ist. Solche Tätigkeiten können im Einzelfall auf ausdrücklichen Wunsch aus Kulanz übernommen werden und sind dann mit dem Stundensatz der Mitarbeitenden im Sekretariat abzurechnen.
Auflistung der bisherigen beiden Teirechnungen (zum wert von 7.000 Euro für etwas mehr als 1 Monat, die Restrechnung über 6000 Euro steht aus:-(:
xx.10.25 00:24 h - Gerichtspost lesen und berichten zu 300,00 €/h
xx.10.25 5 00:24 h - Telefonat (Besprechung weiteres Vorgehen) zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:30 h - Rechtsprechungsrecherche für Antragserwiderung zu 300,00 €/h
xx.10.25 02:24 h - Antragserwiderung Wohnungszuweisung erstellen zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:18 h - E-Mail mit Anmerkungen zu Beschluss/Antrag der Gegenseite lesen zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:12 h - E-Mail an Mandanten schreiben zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:24 h - Aktuelle E-Mails mit diversen Anlagen lesen zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:18 h - Änderungswünsche in Stellungnahme einbauen zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:42 h - Antrag Umgangsrecht erstellen zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:06 h - E-Mail an Mandanten schreiben zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:12 h - Aktuelle E-Mails mit Anlagen lesen zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:12 h - Änderungswünsche in Umgangsantrag einarbeiten zu 300,00 €/h
xx.10.25 14.10.25 00:06 h - E-Mail an Mandanten schreiben zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:06 h - Schriftsatz prüfen und versenden zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:18 h - Recherche bzgl. Härtefallscheidung und Rückmeldung an Mandanten zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:12 h - Aktuelle E-Mails lesen und Änderungswünsche in Schriftsatz einbauen zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:06 h - E-Mail an Mandanten schreiben zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:06 h - Schriftsatz prüfen und versenden zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:12 h - Gerichtspost lesen und berichten zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:06 h - E-Mail lesen und antworten zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:24 h - E-Mail mit Anlagen lesen zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:12 h - Gerichtspost lesen und berichten zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:06 h - Aktuelle E-Mails lesen zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:12 h - Gerichtspost lesen und berichten zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:06 h - E-Mail an Mandanten schreiben zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:12 h - E-Mail lesen und antworten zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:42 h - Telefonat (Besprechung weiteres Vorgehen zum Sorgerecht
sowie Vorbereitung Termin im JA am Montag) zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:30 h - Rechtsprechungsrecherche für Antragserwiderung
Sorgerecht zu 300,00 €/h
xx.10.25 02:30 h - Antragserwiderung Sorgerecht erstellen zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:06 h - E-Mails lesen und antworten zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:06 h - E-Mail an Mandanten schreiben zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:12 h - Aktuelle E-Mails mit Anlagen lesen zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:18 h - Änderungswünsche in Schriftsatz einbauen zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:06 h - Schriftsatz prüfen und versenden zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:06 h - E-Mail an Mandanten schreiben zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:06 h - E-Mail lesen und antworten zu 300,00 €/h
xx.11.25 00:18 h - E-Mail mit Anlagen (Chronologie + Gedächtnisproto-koll) lesen zu
300,00 €/h
xx.11.25 05.11.25 00:12 h - Gerichtspost lesen und berichten zu 300,00 €/h
xx.11.25 00:30 h - Anwaltliche Vorbereitung Gerichtstermin zu 300,00 €/h
xx.11.25 01:18 h - Vorbesprechung Gerichtstermin zu 300,00 €/h
xx.11.25 00:06 h - E-Mails lesen und antworten zu 300,00 €/h
xx.11.25 00:30 h - Anreise Gerichtstermin zu 150,00 €/h
xx.11.25 02:24 h - Gerichtstermin inkl. Vor- und Nachbesprechung zu 300,00 €/h
xx.11.25 00:30 h - Rückreise Gerichtstermin zu 150,00 €/h
xx.11.25 00:06 h - Post Gegenseite lesen und berichten zu 300,00 €/h
xx.11.25 00:12 h - E-Mail lesen und antworten zu 300,00 €/h
xx.11.25 00:12 h - E-Mail lesen und antworten zu 300,00 €/h
1. Mandatsgegenstand
Die Kanzlei wird bevollmächtigt, sämtliche familienrechtliche Angelegenheiten (§§ 111 ff. FamFG i.V.m. §§ 81 ff. ZPO und § 114 V FamFG) durchzuführen. Welche familienrechtlichen Angelegenheiten betreut und bearbeitet werden sollen, wird individuell besprochen und festgelegt.
2. Vergütung
a. Vergütung für die Rechtsanwält*innen und juristische Mitarbeitende Die Abrechnung der Tätigkeit unserer Rechtsanwält*innen er-folgt unter Erfassung des Zeitaufwandes im 6 - Minutentakt. Es wird für die sachbearbeitenden Rechtsanwält*innen be-ziehungsweise für die juristischen Mitarbeitenden folgender Stundensatz vereinbart:
Für die Rechtsanwält*innen: 300,- Euro
Für juristische Mitarbeitende: 220,- Euro
Dies gilt auch für die Vertretung in gerichtlichen Angelegenheiten, es sei denn, das sich unter Zugrundelegung des vorstehenden Stundensatzes ergebende Honorar unterschreitet die für diese Tätigkeit vorgesehenen gesetzlichen Gebühren. In diesem Fall sind die gesetzlichen Gebühren geschuldet.
b. Vergütung Sekretariatstätigkeiten
Die Abrechnung der Tätigkeit von Sekretariatsmitarbeiter*innen wird mit folgendem Stundensatz abgerechnet: 60,00 Euro. Für Sekretariatstätigkeiten erfolgt eine pauschale Abrechnung von 15 Minuten zu einem Stundensatz von 60,00 Euro pro angefangene Stunde anwaltlicher Tätigkeit.
c. Vergütung für anfallende Reisezeiten der Rechtsanwältinnen
Angefallene Reisezeiten der Rechtsanwält*innen werden mit der Hälfte des obigen Stundensatzes (150,- Euro) berechnet.
00. Abrechnungsmodalitäten
Die Gesellschaft darf angemessene Vorschusszahlungen in Rechnung stellen. Eine Abrechnung erfolgt jeweils zeitnah, sobald ein Vorschuss aufgebraucht ist. Zeitgleich wird eine weitere Vorschussrechnung erstellt.
d. Ausschluss der Anrechnung der Vergütung auf gesetzliche Gebühren Eine Anrechnung der Vergütung auf gesetzliche Gebühren aus einer vorherigen oder nachfolgen-den Tätigkeit wird ausgeschlossen. Dieser Ausschluss er-fasst ausdrücklich nicht die Erstberatungsgebühr. Wird ein Mandatsverhältnis über den Beratungsgegenstand einer Erstberatung geschlossen, so erfolgt eine Anrechnung der bereits geleisteten Erstberatungsgebühr im Rahmen der ersten Abrechnung.
e. Auslagen und Pauschalen
Für die bei der Bearbeitung anfallenden Kosten und Auslagen wird abweichend von den Bestimmungen der Nummern 7000 ff. des Vergütungsverzeichnisses (VV RVG) folgendes vereinbart:
(1) Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 50,- Euro pro Verfahren.
(2) Einmalige Pauschale für die Anlage der Akte, Anforderung Gerichtsakten, Einpflegen der fall-bezogenen Daten: 100,00 Euro
(3) Entstehende Fahrkosten in voller Höhe. Dabei obliegt die Wahl des
Transportmittels der Kanzlei.
(4) Verpflegungspauschale für Tätigkeiten außerhalb der Kanzlei:
(a) von bis zu 4 Stunden: 10,00 Euro
(b) von mehr als 4 Stunden: 50,00 Euro
© von mehr als 8 Stunden: 100,00 Euro
(5) Soweit Kosten und Auslagen vorstehend nicht geregelt sind, gelten die
Bestimmungen der Nrn. 7000 ff. des Vergütungsverzeichnisses VV RVG).
Die vorgenannten Pauschalen (3) und (4) werden fällig bei Terminswahrnehmung, auch - in Abweichung der gesetzlichen Regelung - wenn ein Termin innerhalb der politischen Gemeinde stattfindet.
f. Umsatzsteuer
Die Gesellschaft erhält auf sämtliche nach dieser Vereinbarung geschuldeten
Zahlungen Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
3. Rechnungsprüfung durch die Mandant*innen
Soweit die Mandantin/der Mandant nicht binnen 3 Wochen nach Erhalt einer Rechnung Einwände gegen diese Rechnungsstellung erhebt, gilt diese Rechnung als anerkannt. Hiervon sind Vorschussrechnungen ausgenommen.
4. Hinweise
Die vorstehende Vergütungsvereinbarung weicht von den gesetzlichen Gebühren gem. Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Jene Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, welcher sich grundsätzlich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Mandant*innen bemisst. Bei Kindschaftsverfahren beträgt der Gegenstandswert in der Regel 4.000,00 Euro bei Eilverfahren die Hälfte. Daraus errechnet sich eine anwaltliche Vergütung von ca. 850,00 Euro. Die hier vereinbarten Honorare können diese gesetzlichen Gebühren erheblich übersteigen. Insofern werden die Mandant*innen darauf hingewiesen, dass die gegnerische Partei, Verfahrensbeteiligte oder die Staatskasse im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung er-statten muss. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass der oben aufgeführte Kostensatz um ein Vielfaches überschritten werden kann. Die zu erwartenden Gesamtkosten richten sich nach dem aufgebrachten Arbeitsaufwand. Dieser kann sich unter anderem durch das Verhalten von Gericht, Gegenseite, Gutachter*innen und anderen Verfahrensbeteiligten erhöhen. Der geleistete Aufwand hängt auch entscheidend von dem durch die Mandant*innen geforderten Beratungs- und Betreuungsaufwand ab. Durch die regelmäßigen Zwischenabrechnungen und Vorschussanforderungen bleibt dabei eine Prüfung der Zeiten und Abrechnungen, sowie auch eine Abschätzung der erwartbaren Gesamtkosten in zeitlichem
Zusammenhang mit den entstehenden Kosten möglich.
Der Mandant/die Mandantin wird darauf hingewiesen, dass der Kontakt mit seiner/ihrer Rechtschutzversicherung (Deckungszusage, Informationsweiterleitung, Rechnungseinreichung usw.) nicht von der Beauftragung der Kanzlei umfasst ist. Solche Tätigkeiten können im Einzelfall auf ausdrücklichen Wunsch aus Kulanz übernommen werden und sind dann mit dem Stundensatz der Mitarbeitenden im Sekretariat abzurechnen.
Auflistung der bisherigen beiden Teirechnungen (zum wert von 7.000 Euro für etwas mehr als 1 Monat, die Restrechnung über 6000 Euro steht aus:-(:
xx.10.25 00:24 h - Gerichtspost lesen und berichten zu 300,00 €/h
xx.10.25 5 00:24 h - Telefonat (Besprechung weiteres Vorgehen) zu 300,00 €/h
xx.10.25 00:30 h - Rechtsprechungsrecherche für Antragserwiderung zu 300,00 €/h
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Sorgerecht zu 300,00 €/h
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xx.10.25 00:06 h - E-Mail lesen und antworten zu 300,00 €/h
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300,00 €/h
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xx.11.25 01:18 h - Vorbesprechung Gerichtstermin zu 300,00 €/h
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