01-01-2026, 18:55
Ohne es im Detail durchzugehen: Es gilt das Prinzip "alles probieren". Ausgaben (aber immer belegt!!) aller Art, Kosten, alles eintragen und dann mal sehen, was genehmigt wird. Den Antragmit der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" kann man ohne Anwalt stellen. Einfacher ist es, wenn der neue Anwalt den Antrag stellt.
Normalerweise gehört zum Verfahrenkostenhilfeantrag auch der Gerichtsantrag. Verfahrenkostenhilfe gibts nämlich nur, wenn der Verfahrensantrag selbst auch hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO) und nicht mutwillig ist. Ohne Antrag keine inhaltliche Prüfung, keine VKH.
Normalerweise gehört zum Verfahrenkostenhilfeantrag auch der Gerichtsantrag. Verfahrenkostenhilfe gibts nämlich nur, wenn der Verfahrensantrag selbst auch hinreichende Erfolgsaussicht hat (§ 114 ZPO) und nicht mutwillig ist. Ohne Antrag keine inhaltliche Prüfung, keine VKH.
