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Einforderung Neuberechnung Kindesunterhalt
#4
(15-12-2025, 10:37)Serkan05 schrieb: Durch die Gehaltserhöhung, die jedoch vollständig für Lebenshaltungskosten und Nebenkosten des Hauses verwendet wird, werde ich dennoch um drei Stufen in der Düsseldorfer Tabelle höher eingestuft.

Unter anderem werden Auskünfte über die Vermögensverhältnisse meiner jetzigen Frau verlangt sowie die Einsicht in gemeinsame Steuerbescheide.

Du musst nur ausnahmsweise Auskünfte über Einkommen und Vermögen deiner Ehefrau erteilen, nämlich dann, wenn du den gesetzlichen Mindestunterhalt nicht zahlen kannst, also in Höhe der Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle. Aber dieser Ausnahmefall liegt wohl nicht vor.

Den gemeinsamen Steuerbescheid musst du allerdings vorlegen, kannst aber diverse Stellen schwärzen.

Weitere Informationen zum Thema finden sich in einem BGH-Urteil vom 02.06.2010 – XII ZR 124/08, dort steht u.a.:

Zitat:Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Ehegatte eines Unterhaltspflichtigen es zum Beispiel hinnehmen, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen der zu belegenden Auskunft über sein Einkommen Steuerbescheide vorzulegen hat, die aufgrund einer Zusammenveranlagung der Ehegatten ergangen sind. In einem solchen Fall können zwar die Angaben geschwärzt werden, die von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst werden. Soweit der Steuerbescheid aber Angaben enthält, in denen Beträge für Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, bleibt es bei der Vorlagepflicht, falls insofern Auskunft zu erteilen ist. Wenn hierdurch Schlüsse auf die Verhältnisse des Ehegatten bezogen werden können, muss dies hingenommen werden (Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682). Daraus ergibt sich, dass das Interesse des Auskunftbegehrenden dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder einem Dritten grundsätzlich vorgeht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 116/92 - FamRZ 1994, 28 f.).
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RE: Einforderung Neuberechnung Kindesunterhalt - von PeterPP - 15-12-2025, 12:22

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