13-12-2025, 21:22
(13-12-2025, 21:07)PeterPP schrieb: [Gerichtliche Beschlüsse und Vergleiche werden nicht auf die Volljährigkeit des Kindes befristet.
Doch, das gibt es. Nicht nur als Vergleich, sondern auch als Beschluss. Befristungen existieren z.B. wenn die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur temporär gegeben ist und dies feststeht oder wenn der Bedarf nur vorübergehend besteht (etwa zusätzlicher Mehrbedarf) und auch bei zeitlich absehbaren Änderungen, etwa der geplanten Änderung der Betreuungssituation. Auch Abänderungsvorbehalte sind möglich oder Überprüfungstermine.
Unbefristet ist normal bei minderjährigen Kindern, wenn kein klarer Endpunkt des Unterhaltsbedarfs feststeht oder einfach ohne sachliche Gründe. Die reine Forderungen an den Richter, auf Volljährigkeit zu befristen wird generell scheitern.
Ich kenne einen Vergleich mit Befristung. Die Unterhaltsberechtigte hat die nach Forderung des Verpflichteten akzeptiert, weil er an anderer Stelle ein Zugeständnis gemacht hat. Das war praktisch für sie, denn sie verliert dabei nichts, sondern gewinnt nur. Ab Volljährigkeit ist sie eh raus als allmächtige Vertreterin und Direktkassiererin.
