25-11-2025, 23:21
Nicht überall nimmt man hin, was der völlig durchgeknallte BGH in die Luft jagt, um den irren Raubzug gegen Unterhaltspflichtige immer verrückter zu steigern.
Diesmal das OLG München. Beschluss vom 18.06.2025 - 2 UF 281/25 e , Volltext: https://openjur.de/u/2526695.html
Es geht um genau die Fälle, die hier im Thread durch den BGH verhandelt aufgeführt wurden, Vater erklärt sich für "unbegrenzt Leistungsfähig", Kind will trotzdem volle Auskunft, was der BGH im Gegensatz zu früher gewährt.
Der Vater zahlt bereits 200 % des Mindestunterhalts, trägt zusätzlich alle Schul- und Verpflegungskosten, übernimmt alle Krankenversicherungskosten, hat sich verpflichtet, jeglichen angemessenen Mehr- und Sonderbedarf der Tochter allein zu übernehmen, und hat ein unstreitiges monatliches Nettoeinkommen von mindestens 50.000 € und erklärt, unbegrenzt leistungsfähig zu sein.
Das OLG hat noch Restverstand und erklärt, ein Auskunftsanspruch bestehe nur, wenn die Information irgendwie Einfluss auf die Unterhaltshöhe haben könnte. Das sei hier ausgeschlossen, weil die Tochter ohnehin schon so gestellt wird, wie es selbst bei extrem hohem Einkommen denkbar wäre. Ein darüber hinausgehender „Luxusunterhalt“ oder eine Art Vermögensbildung steht Kindern nicht zu. Damit gebe es keinen denkbaren weiteren Unterhaltsbedarf, der nur durch Kenntnis des genauen Einkommens nachgewiesen werden könnte.
Die Tochter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens :-)
Achja, der Vater hätte nachvollziehbar seinen Steuerberater kostenpflichtig benötigt , da die Auskunft einen erheblichen Aufwand bedeutet hätte, er hat viele Einkunftsarten und komplexe Unternehmensbeteiligungen. Das beste ist der Schlusssatz, mit dem die OLG-Richter dem anders beschliessenden BGH ins Gesicht spucken:
Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG zuzulassen, liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hat und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
Das Lied vom Einzelfall mal gegen den BGH gerichtet, hähä.
Diesmal das OLG München. Beschluss vom 18.06.2025 - 2 UF 281/25 e , Volltext: https://openjur.de/u/2526695.html
Es geht um genau die Fälle, die hier im Thread durch den BGH verhandelt aufgeführt wurden, Vater erklärt sich für "unbegrenzt Leistungsfähig", Kind will trotzdem volle Auskunft, was der BGH im Gegensatz zu früher gewährt.
Der Vater zahlt bereits 200 % des Mindestunterhalts, trägt zusätzlich alle Schul- und Verpflegungskosten, übernimmt alle Krankenversicherungskosten, hat sich verpflichtet, jeglichen angemessenen Mehr- und Sonderbedarf der Tochter allein zu übernehmen, und hat ein unstreitiges monatliches Nettoeinkommen von mindestens 50.000 € und erklärt, unbegrenzt leistungsfähig zu sein.
Das OLG hat noch Restverstand und erklärt, ein Auskunftsanspruch bestehe nur, wenn die Information irgendwie Einfluss auf die Unterhaltshöhe haben könnte. Das sei hier ausgeschlossen, weil die Tochter ohnehin schon so gestellt wird, wie es selbst bei extrem hohem Einkommen denkbar wäre. Ein darüber hinausgehender „Luxusunterhalt“ oder eine Art Vermögensbildung steht Kindern nicht zu. Damit gebe es keinen denkbaren weiteren Unterhaltsbedarf, der nur durch Kenntnis des genauen Einkommens nachgewiesen werden könnte.
Die Tochter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens :-)
Achja, der Vater hätte nachvollziehbar seinen Steuerberater kostenpflichtig benötigt , da die Auskunft einen erheblichen Aufwand bedeutet hätte, er hat viele Einkunftsarten und komplexe Unternehmensbeteiligungen. Das beste ist der Schlusssatz, mit dem die OLG-Richter dem anders beschliessenden BGH ins Gesicht spucken:
Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG zuzulassen, liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG hat und auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.
Das Lied vom Einzelfall mal gegen den BGH gerichtet, hähä.
