13-11-2025, 18:04
Wenns eine zustellfähige Adresse gibt, dann würde ich per vereinfachtem Verfahren einen Unterhaltstitel schaffen.
Wenn nicht, dann gibt es noch § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die tatsächlichen Gründe, nämlich die Unerreichbarkeit wären dann vorab zu dokumentieren, um sich später diese Möglichkeit offenzuhalten.
Öffentliche Zustellung geht auch, bin aber nicht sicher ob auch im vereinfachten Verfahren. Vermutlich nur im normalen Verfahren. Da man dafür einen Anwalt braucht, würde ich das nicht selbst machen, sondern dem Jugendamtbeistand antragen. Wenn der sich weigert, dann wars das.
Kurz gesagt, ich würde die Anspruchssicherung durchaus versuchen, aber nur solange das nicht viel kostet.
Wenn nicht, dann gibt es noch § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die tatsächlichen Gründe, nämlich die Unerreichbarkeit wären dann vorab zu dokumentieren, um sich später diese Möglichkeit offenzuhalten.
Öffentliche Zustellung geht auch, bin aber nicht sicher ob auch im vereinfachten Verfahren. Vermutlich nur im normalen Verfahren. Da man dafür einen Anwalt braucht, würde ich das nicht selbst machen, sondern dem Jugendamtbeistand antragen. Wenn der sich weigert, dann wars das.
Kurz gesagt, ich würde die Anspruchssicherung durchaus versuchen, aber nur solange das nicht viel kostet.
