08-11-2025, 12:00
(08-11-2025, 02:14)Nintendo schrieb: Vielleicht könnt aber die Ex-Frau aber für den Mann aufkommen, jetzt wo er GdB 50% ist.
Auch das, da ist aber mehr Eile gefordert. Jeder Anspruch wäre verwirkt, sobald die Unterhaltskette gerissen ist, d.h. wenn sich die Frau darauf verlassen darf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Da hilft auch keine Unbilligkeit.
Der Versorgungsausgleich kann dagegen solange nachträglich geändert werden, solange Rente noch nicht in Anspruch genommen wird.
In der Theorie gibts auch noch eine Rückforderung von Kindesunterhaltskosten, der Kuckucksvater kann das vom nun nicht nur leiblichen, sondern auch rechtlichen Vater verlangen. Grenzen und Bedingungen sind aber ein eigenes Thema. Ich würde all diese Dinge in einem vom Anwalt (wie gesagt, Anwaltspflicht) gut vorbereiteten Gerichtsantrag probieren.
