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SGB II - Freibetrag für Unterhaltszahlung
#29
Sehr geehrter Mandant Herr Rosenberg, anbei Ihr Widerspruch:

Betreff: Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ... – Anrechnung des Erwerbseinkommens und Nichtberücksichtigung des Kindesunterhalts als Absetzbetrag gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II

​Sehr geehrte Damen und Herren,
​hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ... in der Sache der Berechnung meines anzurechnenden Einkommens ein.

​Mit diesem Bescheid wurde mein am ... gestellter Antrag auf Berücksichtigung des Kindesunterhalts als Absetzbetrag gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II faktisch abgelehnt bzw. ignoriert, da die laufende Unterhaltszahlung nicht vom Einkommen in Abzug gebracht wurde.

​Ich habe bereits mit Schreiben vom ... die Berücksichtigung des titulierten Kindesunterhalts beantragt und die entsprechenden Nachweise (Urteil des Amtsgerichts ... vom ..., Kontoauszüge) vorgelegt.

​Zur Begründung meines Widerspruchs verweise ich vollumfänglich auf mein oben genanntes Schreiben/Antrag vom ..., dessen Inhalt ich hiermit in Wiederholung und Vertiefung meiner Argumentation beifüge und zum Bestandteil dieses Widerspruchs mache.

​In aller Kürze nochmals die zentralen Punkte:

​Ich bin durch Urteil des Amtsgerichts ... vom ... meinem Kind ... zum Unterhalt in Höhe von derzeit ... verpflichtet (Nachweis liegt Ihnen vor).
​Diese Unterhaltszahlung ist als Aufwendung zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SGB II zwingend von meinem Erwerbseinkommen abzusetzen.
​Die Absetzbarkeit hängt nicht von der Pfändbarkeit ab. Maßgeblich ist die tatsächliche Erbringung zur Erfüllung einer titulierten gesetzlichen Pflicht.

​Ich verweise erneut ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, insbesondere das Urteil vom 09.11.2010, Aktenzeichen B 4 AS 78/10 R, das die Absetzbarkeit von titulierten Unterhaltsleistungen gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II bestätigt und klarstellt, dass nicht auf eine Abänderung des Titels hingewirkt werden muss.

​Die Nichtberücksichtigung dieser Aufwendung führt zu einer rechtswidrigen Berechnung meines anzurechnenden Einkommens und damit zu einer unzutreffenden Feststellung meiner Hilfebedürftigkeit.

​Antrag:
​Ich beantrage die Aufhebung des Bescheids vom ... in dem Teil, der die Höhe meines anzurechnenden Einkommens festsetzt, sowie eine Neuberechnung meiner Leistungen unter Berücksichtigung der Unterhaltszahlung in Höhe von ... als Absetzbetrag gemäß § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II.

​Ich bitte um zeitnahe Bestätigung des Eingangs meines Widerspruchs und um eine rechtsmittelfähige Entscheidung.

​Mit freundlichen Grüßen
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RE: SGB II - Freibetrag für Unterhaltszahlung - von NurErzeuger - 17-10-2025, 06:49

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