16-10-2025, 22:24
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-10-2025, 22:26 von NurErzeuger.)
Dann natürlich sofort Widerspruch und Bezug auf § 11b Absatzbeträge (1) 7. Ich kenne mehrere bei denen es auch erst nach Widerspruch berücksichtigt wurde.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-p...044381.pdf
Im Übrigen:
Ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2010 (B 4 AS 78/10 R) hat bestätigt, dass der titulierte Unterhalt in der festgesetzten Höhe regelmäßig vom Einkommen des Hilfebedürftigen abzusetzen ist, wenn damit gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt werden.
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-p...044381.pdf
Im Übrigen:
Ein wichtiges Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2010 (B 4 AS 78/10 R) hat bestätigt, dass der titulierte Unterhalt in der festgesetzten Höhe regelmäßig vom Einkommen des Hilfebedürftigen abzusetzen ist, wenn damit gesetzliche Unterhaltspflichten erfüllt werden.

