Gestern, 09:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: Gestern, 09:28 von Paul Rosenberg.)
(Gestern, 08:47)Alimen T schrieb:(04-09-2025, 17:39)Paul Rosenberg schrieb: Danke für die schnelle Antwort
Dann beziehe ich mich bei meinem Antrag nun auf § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7?:
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11b.html
Des Weiteren stellt sich mir die Frage, wie ich dagegen rechtlich vorgehen kann, wenn das Jobcenter die Abänderung des Titels verlangt..?
Da es sich nur um den Mindestunterhalt handelt, wird wohl keine Richterin diesen auf 0 setzen, zumal der Titel noch kein Jahr alt ist..
Hat das Jobcenter das denn erwähnt,
dass die es vor haben würden ?
In meinem Fall wurde sogar ein 105%er Titel nicht beanstandet
und Umgangskosten (Kilometer) waren kein Thema . Voraussetzung war der Titel und eine Umgangsvereinbarung
Nein, der Herr beim Jobcenter, bei dem ich im Voraus für Oktober meinen Hauptantrag auf Bürgergeld abgegeben habe, hatte davon wenig Anhnung oder hat sich dumm gestellt. Er meinte nur, dass man bei Bezug von Bürgergeld nicht leistungsfähig ist und die Kindsmutter dann Unterhaltsvorschuss beantragen muss.. Und auf die Nachfrage zwecks Minijob, um den titulierten Kindesunterhalt weiter zahlen zu können, war er nicht gerade sehr begeistert..
Fahrtkosten für Umgang werde ich natürlich auch geltend machen.. Dafür habe ich ja einen richterlichen Beschluss.