04-09-2025, 03:56
Einen wunderschönen guten Abend erst einmal
Meine Frage richtet sich an Personen, die beim SGB II auf dem aktuellen Stand der Dinge sind..
Hintergrund:
Mindestunterhalt (100%) nach Düsseldorfer Tabelle ist für 1 Kind in der Altersstufe Stufe von 1-5 vom Gericht festgelegt worden, da ich zu diesem Zeitpunkt Schüler war und Bafög bezogen habe. Natürlich ist alles wie gewohnt mit fiktiven Nebenjob hochgerechnet worden..
Ich werde nun ab Oktober für einen gewissen Zeitraum Bürgergeld beziehen. Den Kindesunterhalt überweise ich seit längerem direkt an die Kindsmutter, da die gerichtlich festgelegten Umgänge aktuell den Umständen entsprechend gut funktionieren.
Nun Folgendes:
Während meines Leistungsbezugs nach SGB II würde ich gerne einen 450 EUR Minijob annehmen, um die monatlichen Unterhaltszahlungen von 354,50 EUR leisten zu können.
Anhand meiner Recherche bin ich auf den § 11 Abs. II Nr. 7 SGB II gestoßen. Auf diesen Paragraphen würde ich mich bei meinem Bürgergeldantrag beziehen, nur bin ich mir nicht sicher, ob dies noch der aktuelle Paragraph ist..
Eventuell jemand eine Idee?
LG. Rosenberg
Fund:
https://www.google.com/url?sa=t&source=w...lungen.doc
PS: Ich bitte den Administrator, meinen letzten Beitrag zu entfernen, da irgendetwas mit der Formatierung schiefgelaufen ist.

Meine Frage richtet sich an Personen, die beim SGB II auf dem aktuellen Stand der Dinge sind..
Hintergrund:
Mindestunterhalt (100%) nach Düsseldorfer Tabelle ist für 1 Kind in der Altersstufe Stufe von 1-5 vom Gericht festgelegt worden, da ich zu diesem Zeitpunkt Schüler war und Bafög bezogen habe. Natürlich ist alles wie gewohnt mit fiktiven Nebenjob hochgerechnet worden..
Ich werde nun ab Oktober für einen gewissen Zeitraum Bürgergeld beziehen. Den Kindesunterhalt überweise ich seit längerem direkt an die Kindsmutter, da die gerichtlich festgelegten Umgänge aktuell den Umständen entsprechend gut funktionieren.
Nun Folgendes:
Während meines Leistungsbezugs nach SGB II würde ich gerne einen 450 EUR Minijob annehmen, um die monatlichen Unterhaltszahlungen von 354,50 EUR leisten zu können.
Anhand meiner Recherche bin ich auf den § 11 Abs. II Nr. 7 SGB II gestoßen. Auf diesen Paragraphen würde ich mich bei meinem Bürgergeldantrag beziehen, nur bin ich mir nicht sicher, ob dies noch der aktuelle Paragraph ist..
Eventuell jemand eine Idee?
LG. Rosenberg
Fund:
https://www.google.com/url?sa=t&source=w...lungen.doc
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