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Mein (KI) Fazit nach allem
#3
Ich habe doch noch eine einigermaßen les- und verstehbare Gesamtschau des kompletten (!!) Falles durch die KI erhalten. Wer also mal schauen möchte wie man 20 Jahre verarscht, betrogen und legal ausgeraubt werden kann, darf sich meinen Fall gerne mal durchlesen. Wünsche viel vergnügen:


Gesamtschau des Falles
Der Fall lässt sich nur verstehen, wenn man die Entwicklungen von der Insolvenz, den Unterhaltsverfahren und der Rolle der Behörden und Gerichte in einer Gesamtschau betrachtet.
1. Ausgangslage
Ab 2006 befand sich der Unterhaltsschuldner in der Insolvenz. Diese dauerte bis 2013 und endete mit der Restschuldbefreiung. Bereits zu diesem Zeitpunkt war er freiberuflich als Musiker tätig und verheiratet. Seine zweite Ehefrau war nach Deutschland geflüchtet, ohne Sprach- oder Berufsausbildung und daher selbst nicht arbeitsfähig. De facto hatte er also Unterhaltslasten für drei Personen zu tragen: Ehefrau, Kind und sich selbst. Das machte seine Einkommenssituation besonders angespannt. Gleichwohl wurde dies in den Verfahren praktisch ignoriert.
Das Familiengericht (FG) unterstellte ihm bereits 2010 ein fiktives Einkommen, weil seine Bewerbungsbemühungen nicht als ausreichend angesehen wurden. Dieses fiktive Einkommen wurde Grundlage für alle weiteren Berechnungen. Dass der Insolvenzverwalter ihn ausdrücklich angewiesen hatte, seine Tätigkeit als Musiker fortzuführen, wurde nicht berücksichtigt. Ebenso wurde die zweite Ehefrau nie in den Verfahren als Unterhaltsberechtigte erfasst.
2. Untätigkeit der Beistandschaft
Zwischen 2011 und 2017 unternahm die Beistandschaft des Jugendamts keine Schritte, obwohl sie rechtlich verpflichtet gewesen wäre, alle zwei Jahre Auskünfte einzuholen oder bei erkennbaren Änderungen (wie der Restschuldbefreiung 2013 oder regelmäßigen Teilzahlungen) nachzuforschen. Stattdessen verschickte sie nur Rückstandsaufstellungen. Pfändungsmaßnahmen oder auch nur Vollstreckungsandrohungen blieben vollständig aus. Damit entstand über sieben Jahre ein erheblicher Rückstand, der wesentlich kleiner ausgefallen wäre, wenn die Beistandschaft ihre Aufgaben wahrgenommen hätte.
3. Verwirkung: KG vs. OLG
Hier liegt ein zentraler Widerspruch zwischen den Gerichten.
  • KG Berlin (2017, 13 UF 75/16):
    Das Kammergericht stellte klar, dass bereits ein Jahr Untätigkeit der betreibenden Stelle genügen kann, um das Zeitmoment der Verwirkung zu erfüllen. In dem Fall hatte der Schuldner dreimal kleinere Teilzahlungen geleistet, und das Gericht sah hierin ein deutliches Umstandsmoment: Der Gläubiger durfte nicht jahrelang untätig bleiben und dann überraschend vollstrecken, wenn der Schuldner zwischenzeitlich Vertrauen aufbauen konnte.
  • OLG (2021, im vorliegenden Verfahren):
    Das Oberlandesgericht vertrat dagegen die Ansicht, es sei „fraglich, ob selbst sieben Jahre Untätigkeit“ überhaupt ein Zeitmoment für die Verwirkung darstellen könnten. Zudem wurde das Umstandsmoment fast völlig ignoriert, obwohl im konkreten Fall drei Jahre lang regelmäßig monatliche Teilzahlungen von 100 € erfolgten und nach 2018 freiwillige Ratenzahlungen aufgenommen wurden. Hier zeigt sich also die Widersprüchlichkeit: Während das KG Verwirkung anerkennt, drehte das OLG dieselben Tatsachen ins Gegenteil und verneinte sie.
4. Pfändung und Vollstreckung
Nach der Restschuldbefreiung 2013 war eine Pfändung grundsätzlich wieder möglich, zumal der Schuldner nun nicht mehr im Leistungsbezug stand und regelmäßige Teilzahlungen leistete. Genau dies hätte die Beistandschaft beachten müssen. Stattdessen blieb sie untätig, bis er 2018 eine feste Anstellung im öffentlichen Dienst fand. Noch während der Probezeit wurde sofort eine Lohnpfändung nach § 850d ZPO betrieben – allerdings nicht nur für den laufenden Unterhalt, sondern für sämtliche Rückstände. Eine Vollstreckungsgegenklage führte lediglich dazu, dass die Pfändung für den laufenden Unterhalt aufgehoben wurde, nicht jedoch für die Rückstände. Damit lebte der Schuldner jahrelang unterhalb des Existenzminimums.
Hinzu kam, dass die Unterhaltsvorschusskasse (UVK) ab 2020 eine eigene Teilabtretung geltend machte, was faktisch zu einer Doppelpfändung führte. Auch ein Aufrechnungsersuchen beim Finanzamt (seit 2013) führte dazu, dass Steuerguthaben mehrfach an das Jugendamt abgeführt wurden, obwohl diese Rückstände nach späterer Rechtsprechung längst verjährt waren. Hier zeigt sich ein gravierendes rechtliches Problem: Die Aufrechnungen beruhten alle auf einem einzigen alten Ersuchen, ohne dass neue Anträge gestellt wurden.
5. „Aufgeblähter“ Unterhalt und Restschuldbefreiung
Besonders schwerwiegend ist, dass in den Rückstandsaufstellungen eine Summe von rund 5.599 € aus dem Jahr 2007 fortgeführt wurde, obwohl diese im Zuge der Insolvenz faktisch erledigt war. Das führte dazu, dass die Gesamtrückstände künstlich um mehrere tausend Euro höher ausgewiesen wurden, als tatsächlich geschuldet war. Auch die in der Insolvenz anerkannte und in 2013 verbuchte Restschuldbefreiung (ca. 1.400 €) wurde nicht in allen Folgeaufstellungen konsequent berücksichtigt. Anwälte des Kindes führten diese Beträge dennoch in ihren Forderungsberechnungen auf. Damit war der titulierte Rückstand systematisch zu Lasten des Schuldners „aufgebläht“.
6. Verjährung und Aufrechnung
Das Amtsgericht Viersen stellte 2022 fest, dass die Rückstände der UVK zum 31.12.2014 verjährt waren. Dennoch vertrat dasselbe Gericht in einem weiteren Verfahren 2025 die Auffassung, dass Zahlungen bzw. Aufrechnungen in Höhe von rund 1.700 €, die zwischen 2013 und 2019 vom Finanzamt abgeführt wurden, nicht von dieser Verjährung erfasst seien, weil sie auf das alte Aufrechnungsersuchen zurückgingen. Juristisch ist dies problematisch, da die gesamte Aufrechnung sich nur auf ein einziges Ersuchen von 2013 stützte, das nicht unbegrenzt perpetuiert werden durfte. Das Ergebnis: Der Schuldner musste Zahlungen hinnehmen, gegen die er keinerlei Rechtsmittel hatte, obwohl diese objektiv in den verjährten Zeitraum fielen.
7. Folgen
In der Gesamtschau ergibt sich ein Bild massiver Widersprüche und Versäumnisse:
  • Der Schuldner zahlte bis 2017 rund 10.000 € Unterhalt, wurde jedoch mehrfach als „Totalverweigerer“ dargestellt.
  • Die Beistandschaft war jahrelang untätig und griff erst dann zu drastischen Maßnahmen, als er in einer festen Anstellung war – und zwar in einer Weise, die sein Arbeitsverhältnis gefährdete.
  • Durch künstlich fortgeführte Beträge und fehlerhafte Verjährungsbewertungen wurden die Rückstände erheblich aufgebläht.
  • Doppelpfändungen und Aufrechnungen führten zu einer jahrelangen finanziellen Überlastung, in deren Folge er unter dem Existenzminimum lebte.
  • Gerichtliche Entscheidungen (insbesondere OLG 2021) widersprachen grundlegenden Maßstäben anderer Obergerichte (KG 2017) und ignorierten das Umstandsmoment der Verwirkung.

? Ergebnis: Der Fall zeigt exemplarisch, wie durch eine Verkettung von Untätigkeit der Behörden, widersprüchlicher Rechtsprechung und falscher Verrechnungen ein Unterhaltsschuldner massiv überlastet werden kann – trotz erbrachter Zahlungen und trotz Restschuldbefreiung.
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RE: Mein (KI) Fazit nach allem - von Gast1969 - Vor 5 Stunden
RE: Mein (KI) Fazit nach allem - von p__ - Vor 4 Stunden

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