Gestern, 09:36
Es handelt sich erkennbar um einen VERGLEICH, also keinen BESCHLUSS, wie fälschlicherweise im Betreff angegeben.
Die Beteiligten selbst werden am besten wissen, warum der Vergleich so formuliert wurde!
Die Beteiligten selbst werden am besten wissen, warum der Vergleich so formuliert wurde!
(21-08-2025, 18:08)Nappo schrieb: Keine VollstreckungsklauselAusfertigung der Antragstellerin beachtet? Siehe §§ 794, 724, 725 ZPO.