Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Unterhaltsberechnung weil neu geheiratet...
#16
@PeterPP, während ich Deinen Netzfund schon kannte, fiel mir das "Plagiat" gar nicht auf ,-) Witzig !

Steuerklasse 4 ohne Faktor. Ja, käme sie da drauf, könnte sie wohl das Faktorverfahren verlangen. Stimmt. Käme sie da drauf....

Aus Deinem Link: Die Wiederverheiratung des Beklagten bietet hier nämlich hinreichende Grundlage für die Annahme eines erneuten Auskunftsanspruchs des Klägers nach § 1605 Abs. 2 BGB.

Tatsächlich dort aber auch der Hinweis, dass das Einkommen der neuen Ehefrau auf Null gesetzt werden kann und diese zur Auskunft verpflichtet sei. Leider finde ich den Volltext aber nicht.

https://kanzlei.ra-uebler.de/rechtsprech...lasse%20IV
OLG Nürnberg, Beschluss vom 11.12.2014, 10 UF 1182/14,
hat entschieden, dass der Schuldner von Kindesunterhalt in der neuen Ehe die günstige Steuerklasse wählen muss, um eine Anrechnung von fiktivem Steuervorteil zu vermeiden. In dem zu entscheidenden Fall hatten die beiden Ehegatten jeweils die Steuerklasse IV gewählt. Dies wurde dem Kindesvater nachteilig angerechnet, da er Steuerklasse III hätte wählen können.
Stellungnahme:
Der Anwalt: Meines Erachtens ist diese Entscheidung nicht sachgerecht, da die neue Ehefrau des Kindsvaters nicht zwangsläufig in die schlechte Steuerklasse gezwungen werden darf und diese einer Steuerklassenänderung zustimmen muss, wozu sie nur verpflichtet ist, wenn erhebliche Gründe vorliegen. Insbesondere kann hier eine eigene Unterhaltspflicht gegenüber einem weiteren Kind ebenso eine Rolle spielen, wie andere notwendige Positionen. Dies war jedoch vom OLG Nürnberg nicht zu entscheiden.

Aber auch hier. Wie p sagt. Mangelfall:

https://www.haufe.de/steuern/rechtsprech...34248.html

Gegenüber einem unterhaltsberechtigten minderjährigen Kind muss der Unterhaltsschuldner den Vorteil einsetzen, der sich aus der Wahl einer günstigeren Steuerklasse für ihn ergibt. Beim Splitting-Vorteil (Wahl der Steuerklassen 3/5) aus einer neuen Ehe ist der Gesamtvorteil dabei auf den Unterhaltsschuldner und den Ehegatten der neuen Ehe im Verhältnis der jeweiligen Einkünfte aufzuteilen. (Rn 29)

Also der von mir benannte Aufteilungsbescheid.

Und wenn ´p schreibt: Der Vater ist nur verpflichtet, sich nicht schlechter zu stellen, also z.B. Steuerklasse 5 zu wählen. Der Vater befindet sich in der Stkl. 4.

Dann widerspricht das zwar den vorgenannten Beschlüssen (Mangelfälle!), am Ende aber gleicht sich das Ganze bei Erstellung der Einkommensteuererklärung wieder aus, denn 3/5 ergibt NACHZAHLUNG und 4/4 eine Rückerstattung. Beides unterhaltsrelevant
Zitieren


Nachrichten in diesem Thema
RE: Unterhaltsberechnung weil neu geheiratet... - von Nappo - 21-08-2025, 17:37

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste