21-08-2025, 14:15
OLG Brandenburg 15 WF 273/02 schrieb:https://www.judicialis.de/Brandenburgisc....2002.html
Der Unterhaltsschuldner muss alle in Betracht kommenden Steuervergünstigungen (begrenztes Realsplitting, Freibeträge, Abschreibungsmöglichkeiten u.s.w.) in Anspruch nehmen, um sich so leistungsfähig wie möglich zu halten. Auch der Splittingvorteil einer neuen Ehe ist unterhaltspflichtiges Einkommen (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rn. 470). Darauf, ob der Beklagte von der Möglichkeit, zusätzliches Einkommen durch Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen, tatsächlich Gebrauch macht, kommt es dabei nicht an. Unterlässt es der Unterhaltsschuldner, solche Steuervorteile zu ziehen, bleibt er grundsätzlich hinter seinen individuellen Erwerbsmöglichkeiten zurück, so dass er sich fiktive Einkünfte in der Höhe anrechnen lassen muss, wie er sie durch eine zumutbare Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen unterlässt.
(20-08-2025, 18:38)Beiständin schrieb: Denn der Unterhaltsschuldner muss alle in Betracht kommenden Steuervergünstigungen (begrenztes Realsplitting, Freibeträge, usw.) in Anspruch nehmen, um sich so leistungsfähig wie möglich zu geben. Auch der Splittingvorteil einer neuen Ehe ist unterhaltspflichtiges Einkommen. Ob der Schuldner von der Möglichkeit zusätzliches Einkommen durch Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen tatsächlich Gebrauch macht, kommt es nicht an. Unterlässt es der Unterhaltsschuldner, solche Steuervorteile zu ziehen, bleibt er grundsätzlich hinter seinen individuellen Erwerbsmöglichkeiten zurück, sodass er sich fiktive Einkünfte in der Höhe anrechnen lassen muss, wie er sie durch eine zumutbare Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen unterlässt.
Das dürfte glatt als Plagiat durchgehen, oder?
