20-08-2025, 18:38
Das Ding hier kann ich Euch einfach nicht vorenthalten. Ich kommentiere mal nicht und tippe Euch ein Schreiben des JA ab: 
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom .... hier eingegangen am .... wird insoweit mitgeteilt, dass es sich bei hiesigem Auskunftsverlangen vom .... um eine wirksame Inverzugsetzung nach § 1613 BGB handelt, gegen die ein Widerspruch nicht möglich ist
Denn nach geltender Rechtsprechung des BGH kann für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an Erfüllung gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des (erhöhten) Unterhaltsanspruches aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen. Vom Zeitpunkt des Zugangs dieses Begehrens an wird der Unterhaltspflichtige vom Gesetzgeber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil er seine neuen Einkommensverhältnisse kennt und Rücklagen bilden muss. Eine konkrete Höhe oder Begründung muss hier nicht benannt werden. Der Unterhaltsschuldner ist daher angehalten, die Unterhaltshöhe überschlägig zu berechnen und evtl. vorsorglich noch einen Aufschlag hinzuzu8fügen, um sicher sein zu können, dass seine Rückstellungen ausreichen. Dennoch wurde Herr X seitens der hiesigen Beistandschaft darüber informiert, dass aufgrund seiner Wiederverheiratung und dem damit einhergehenden Steuerklassenwechsel sowie den daraus resultierenden Steuervorteilen eine höhere Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern die Folge sein kann bzw. wird.
Ihre Behauptung, dass die Wiederverheiratung von Herrn X kein neues Auskunftsverlangen nach § 1605 BGB rechtfertigt geht fehl. Die Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners bietet nach geltender Rechtsprechung hinreichend Grundlage für die Annahme eines erneuten Auskunftsanspruches des Unterhaltsberechtigten nach § 1605 Abs. 2 BGB.
Denn der Unterhaltsschuldner muss alle in Betracht kommenden Steuervergünstigungen (begrenztes Realsplitting, Freibeträge, usw.) in Anspruch nehmen, um sich so leistungsfähig wie möglich zu geben. Auch der Splittingvorteil einer neuen Ehe ist unterhaltspflichtiges Einkommen. Ob der Schuldner von der Möglichkeit zusätzliches Einkommen durch Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen tatsächlich Gebrauch macht, kommt es nicht an. Unterlässt es der Unterhaltsschuldner, solche Steuervorteile zu ziehen, bleibt er grundsätzlich hinter seinen individuellen Erwerbsmöglichkeiten zurück, sodass er sich fiktive Einkünfte in der Höhe anrechnen lassen muss, wie er sie durch eine zumutbare Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen unterlässt.
Im Zuge dessen ist die hiesige Beistandschaft zur Ermittlung der Steuervorteile sogar berechtigt, Auskunftsverlangen über die aktuellen Einkünfte der Ehefrau von Herrn X zu stellen. Werden diese nicht offengelegt, wird zulasten des Unterhaltsschuldners das einkommen der Ehefrau auf Null gesetzt, sollte sich der Spilttingvorteil nicht auf andere Weise schätzen lassen.
Insoweit wird im Rahmen eines außergerichtlichen Einigungsversuches von Seiten der hiesigen Beistandschaft Herr X folgender Vorschlag unterbreitet:
Die Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung, aufgrund der steuerlichen Änderungen durch die Wiederverheiratung von Herrn X, wird bis Mai 2026 vertagt. Zu beginn Mai 2026 legt der Unterhaltsschuldner seine Lohnabrechnungen von Juli 2025 vor, damit die Unterhaltsüberprüfung aufgrund des tatsächlich vorliegenden Einkommens vorgenommen werden kann. Bis dahin sind von Herrn X ausreichend Rücklagen zu bilden, um den sodann ermittelten erhöhten Unterhaltsanspruch seiner beiden Kinder rückwirkend ab August 2025 vollumfänglich befriedigen zu können.
Sollte Herr X diesem Vorschlag nicht entsprechen wollen, wird zusätzlich zum Schreiben vom .... noch um Vorlage der Lohnabrechnungen seiner Ehefrau von Mai bis einschl. Juli 2025 gebeten. Werden diese nicht freiwillig vorgelegt, wird das Einkommen von Frau X - entsprechend geltender Rechtsprechung - mit Null Euro angesetzt und eine fiktive Unterhaltsberechnung vorgenommen.
Insoweit erfolgt der Hinweis, Herr X entsprechend über das weitere Kostenrisiko eines erneuten (es gab nie Eines) Gerichtsverfahrens zu informieren.
Es wird um Rückmeldung bis zum gebeten, ob Herr X dem zuvor genannten Vorschlag enstpricht. Sollten wir bis dahin keine Rückmeldung von Ihnen erhalten haben, wird die Unterhaltsberechnung anhand der dann hier vorliegenden Unterlagen fiktiv berechnet und der daraus resultierende Unterhaltsanspruch ab August 2025 gefordert werden.

bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom .... hier eingegangen am .... wird insoweit mitgeteilt, dass es sich bei hiesigem Auskunftsverlangen vom .... um eine wirksame Inverzugsetzung nach § 1613 BGB handelt, gegen die ein Widerspruch nicht möglich ist

Denn nach geltender Rechtsprechung des BGH kann für die Vergangenheit von dem Zeitpunkt an Erfüllung gefordert werden, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des (erhöhten) Unterhaltsanspruches aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen. Vom Zeitpunkt des Zugangs dieses Begehrens an wird der Unterhaltspflichtige vom Gesetzgeber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil er seine neuen Einkommensverhältnisse kennt und Rücklagen bilden muss. Eine konkrete Höhe oder Begründung muss hier nicht benannt werden. Der Unterhaltsschuldner ist daher angehalten, die Unterhaltshöhe überschlägig zu berechnen und evtl. vorsorglich noch einen Aufschlag hinzuzu8fügen, um sicher sein zu können, dass seine Rückstellungen ausreichen. Dennoch wurde Herr X seitens der hiesigen Beistandschaft darüber informiert, dass aufgrund seiner Wiederverheiratung und dem damit einhergehenden Steuerklassenwechsel sowie den daraus resultierenden Steuervorteilen eine höhere Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinen Kindern die Folge sein kann bzw. wird.
Ihre Behauptung, dass die Wiederverheiratung von Herrn X kein neues Auskunftsverlangen nach § 1605 BGB rechtfertigt geht fehl. Die Wiederverheiratung des Unterhaltsschuldners bietet nach geltender Rechtsprechung hinreichend Grundlage für die Annahme eines erneuten Auskunftsanspruches des Unterhaltsberechtigten nach § 1605 Abs. 2 BGB.
Denn der Unterhaltsschuldner muss alle in Betracht kommenden Steuervergünstigungen (begrenztes Realsplitting, Freibeträge, usw.) in Anspruch nehmen, um sich so leistungsfähig wie möglich zu geben. Auch der Splittingvorteil einer neuen Ehe ist unterhaltspflichtiges Einkommen. Ob der Schuldner von der Möglichkeit zusätzliches Einkommen durch Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen tatsächlich Gebrauch macht, kommt es nicht an. Unterlässt es der Unterhaltsschuldner, solche Steuervorteile zu ziehen, bleibt er grundsätzlich hinter seinen individuellen Erwerbsmöglichkeiten zurück, sodass er sich fiktive Einkünfte in der Höhe anrechnen lassen muss, wie er sie durch eine zumutbare Nutzung des Splittingvorteils zu erzielen unterlässt.
Im Zuge dessen ist die hiesige Beistandschaft zur Ermittlung der Steuervorteile sogar berechtigt, Auskunftsverlangen über die aktuellen Einkünfte der Ehefrau von Herrn X zu stellen. Werden diese nicht offengelegt, wird zulasten des Unterhaltsschuldners das einkommen der Ehefrau auf Null gesetzt, sollte sich der Spilttingvorteil nicht auf andere Weise schätzen lassen.
Insoweit wird im Rahmen eines außergerichtlichen Einigungsversuches von Seiten der hiesigen Beistandschaft Herr X folgender Vorschlag unterbreitet:
Die Ermittlung der Unterhaltsverpflichtung, aufgrund der steuerlichen Änderungen durch die Wiederverheiratung von Herrn X, wird bis Mai 2026 vertagt. Zu beginn Mai 2026 legt der Unterhaltsschuldner seine Lohnabrechnungen von Juli 2025 vor, damit die Unterhaltsüberprüfung aufgrund des tatsächlich vorliegenden Einkommens vorgenommen werden kann. Bis dahin sind von Herrn X ausreichend Rücklagen zu bilden, um den sodann ermittelten erhöhten Unterhaltsanspruch seiner beiden Kinder rückwirkend ab August 2025 vollumfänglich befriedigen zu können.
Sollte Herr X diesem Vorschlag nicht entsprechen wollen, wird zusätzlich zum Schreiben vom .... noch um Vorlage der Lohnabrechnungen seiner Ehefrau von Mai bis einschl. Juli 2025 gebeten. Werden diese nicht freiwillig vorgelegt, wird das Einkommen von Frau X - entsprechend geltender Rechtsprechung - mit Null Euro angesetzt und eine fiktive Unterhaltsberechnung vorgenommen.
Insoweit erfolgt der Hinweis, Herr X entsprechend über das weitere Kostenrisiko eines erneuten (es gab nie Eines) Gerichtsverfahrens zu informieren.
Es wird um Rückmeldung bis zum gebeten, ob Herr X dem zuvor genannten Vorschlag enstpricht. Sollten wir bis dahin keine Rückmeldung von Ihnen erhalten haben, wird die Unterhaltsberechnung anhand der dann hier vorliegenden Unterlagen fiktiv berechnet und der daraus resultierende Unterhaltsanspruch ab August 2025 gefordert werden.