15-08-2025, 10:54
Es ist schwierig. Der Vater hat keine Auskunft über Einkünfte des minderjährigen Schülers verlangt, keine Änderung oder Anpassung des Unterhalts verlangt. Mit dem Geld gilt alles als erfüllt und ist in der Regel nicht rückforderbar (§ 1613 Abs. 1 BGB plus Grundsatz der "verbrauchten Leistung").
Dass das Kind mittlerweile volljährig geworden ist, hilft dabei nicht. Das hat nur Wirkungen für Gegenwart und Zukunft, nicht für die Vergangenheit.
In welcher Höhe lag denn der Jahresnebenverdienst so etwa? Hätte das viel ausgemacht?
Dass das Kind mittlerweile volljährig geworden ist, hilft dabei nicht. Das hat nur Wirkungen für Gegenwart und Zukunft, nicht für die Vergangenheit.
In welcher Höhe lag denn der Jahresnebenverdienst so etwa? Hätte das viel ausgemacht?