Also ich habe das von Dir nun zum dritten Mal durchgelesen. Ich liebe ja komplizierte Fälle, besonders dann, wenn ich wie ein Ochs vorm Scheunentor stehe. Auch die Antworten und die Ausarbeitung von p habe ich somit mehrmals durchgelesen. Ich denke, ich kann das nicht qualifiziert erweitern, denn dazu muss man wirklich lange recherchieren, aber ein paar Gedanken dazu, möchte ich los werden - vielleicht sind sie zusätzlich hilfreich.
1. Du sagt, es geht um hohe Unterhaltsforderungen. Das macht mich erst mal stutzig, denn prinzipiell braucht man da mehr Infos. Am Ende des Tages ist Unterhalt ein mathematisches Gebilde - wenn auch meist irrational in der Herangehensweise und muss erst mal ausgerechnet werden. Gefordert werden, kann viel... Und wenn es um Unterhalt geht, dann scheint es so, dass Du diesen nur leisten kannst, wenn Du Deinen Vermögensstock angreifst - also das Haus. Hier wäre unterhaltsrechtlich erst einmal zu prüfen, ob diese Forderungen gerechtfertigt sind. Wir sind also bei diesem Schritt und erst nachdem das Ganze zum Nachteil von Dir beschlossen wäre, käme man auf das Haus-Thema. Offensichtlich aber, hat Deine Mutter nicht nur ein Wohnrecht, sondern auch Nießbrauchsrechte. Das Wort "Nießbrauch" fehlt in Deiner Beschreibung. Ein Nießbrauch macht drückt den Wert des Hauses gegen Null. Warum man da einen Gutachter glaubt zu brauchen, ist mir schleierhaft, aber nunmal geschehen. Wird das Haus zurück übertragen, ist das haus nicht mehr ein Vermögensbestandteil Deinerseits und im Wert weg - so wie jetzt wegen des Nießbrauchs auch schon. Also gibt es keinen Vermögensstock. Also kann man in sachen Unterhalt auf diesen (nicht vorhandene) Vermögen nicht zugreifen. Wie auch? Du kannst es ja nicht verwerten, denn es steht ja im Vertrag, dass auch bei Belastung, die Rückübertragung gilt.
2. Nach meinen Recherchen fließt auch ein solches Gebäude in den Zugewinn. p hat dazu viel geschrieben. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es nicht. Einzelfall. Wie beschrieben. Der Wert, der dem Zugewinn zuzurechnen ist, kann eigentlich nur gering sein. Denn egal, wie hoch der Wert des Hauses in der Ehe durch Renovierungen gestiegen ist, so bleibt dieser Wert - auch nach dessen Steigerung - immer gegen Null, denn das Nießbrauchrecht macht jeden Wert eines Hauses für den Eigentümer zunichte. Wenn man nun dieses besagte 1/3 ansetzt, ist das nichts anderes als eine herbei konstruierte Erhöhung des Wertes, um Zugewinn und Unterhalt faktisch fiktiv zu erhöhen. Hier gibt es aber auch Urteile, die nicht 1/3 ansetzen, sondern 50-70%. Und wenn ich das Wort (Un-)billigkeit höre, wird mir meist schlecht, denn das ist deeeehnbar und eine Einladung für jeden Richter, nach Gutdünken hantieren zu dürfen.
Aber gänzlich aus irgendeiner Art der Zugewinnberechnung kommst Du nach meinen Recherchen nicht raus.
3. Wenn ich nun höre, dass es ein "Vergleichsangebot" gibt, dann gehen immer bei mir die Alarmglocken an. Man muss sich überlegen, was denn eigentlich ein Vergleich bedeutet:
a) Ein Richter wirkt auf die Parteien ein, sich doch bitte zu vergleichen. Das hat für ihn gleich mehrere Vorteile. Er ist die Sache los. Er muss nichts entscheiden. Nicht mal mehr in die Unterlagen schauen. Keinen Beschluss begründen. Die Lage nicht eruieren. Nichts. Die Leute vergleichen sich ja. Schluß. Aus. Fertig. Ein Rechtsmittel ist auch nicht mehr möglich.
b) Der gegnerische Anwalt freut sich. Er hat Geld raus geholt. Wahrscheinlich mehr, als er sonst bekommen hätte. Fall erledigt. Zusätzlich gibts eine hohe Vergleichsgebühr, die er bei einem Beschluss nicht bekommen hätte.
c) Der eigene Anwalt klopft Dir heuchlerisch und nur scheinbar wohlmeinend auf die Schulter: "Mehr konnten wir da nicht raus holen. So kommen Sie gut damit weg. Dann ist die Sache für Sie endlich erledigt." Heißt aber übersetzt: "Ich bin ebenfalls den Fall los. Ich bekomme ebenfalls eine hohe Vergleichsgebühr."
Solche Vorgänge sind schwierig für den betroffenen zu Händeln, weil man sich alleine durchsetzen muss, wenn man einen Beschluss möchte. Aber nur dann hat man eigentlich Sicherheit und der Richter muss sich Arbeit machen und nur dann, hat man die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Und wenn auch dieser Anwalt sich dermaßen anstellt, dann - wie oben erwähnt wurde - den halt lieber auch raus schmeißen.
4. Und dann wäre da die Sache mit dem Darlehen. Wenn das Haus mit diesem Darlehen nicht belastet ist - was es ja lt. Vertrag auch nicht darf - dann mag das Darlehen an sich zwar der Werterhöhung des Hauses indirekt zu Gute gekommen sein (wie oben beschrieben, setzt das die Wertminderung durch Nießbrauch aber nicht aus), ist aber ansonsten so zu behandeln, wie es eben als normales anderes Darlehen bei der Zugewinnberechnung zu behandeln wäre. Beide sind Kreditnehmer. Beide sind voll haftbar. das Darlehen ist jeweils dem Endvermögen mindernd zuzurechnen, speilt aber ansonsten in die Haussache nicht hinein. Ist die Scheidung durch, kann nach der Scheidung im Innenverhältnis der Andere für die Hälfte der darlehensrate haftbar gemacht werden.
5. Kommt es dazu, dass verlangt wird, das haus zu veräußern, oder zu belasten, kann die Mutter direkt die Rückübertragung über einen Notar beurkunden lassen. In diesem Moment ist jedes Verlangen ja ad absurdum geführt, denn weder ist dabei Vermögen generiert worden, noch eine Belastung möglich. Die vorangegangene Unterhaltsberechnung ist dann neu zu machen. Verbleibt also nur noch, den Zugewinn fiktiv auszurechnen.
6. Wird Zugewinn fällig, den Du nicht leisten kannst, könntest Du nach Rückübertragung des Hauses und nach gerichtlichem Beschluss erneut das Haus auf Dich von Seiten der Mutter übertragen lassen. Das ist kein Problem. Du stellst also nach gerichtlichem Beschluss - wie auch immer er ausfällt - den alten Status wieder her. Dieses Mal aber meinetwegen wieder mit Wohnrecht, wieder mit Nießbrauch, nur mit der Möglichkeit, gfls. das haus beleihen zu dürfen, um eventuelle Forderungen ausgleichen zu können. Ein Nachteil könnte sich ergeben: Es fängt erneut eine 10-Jahres-frist an zu laufen, sollte die Mutter pflegebedürftig werden und die Kosten nicht aus laufender Rente etc. getragen werden können.
Das hier habe ich die KI mal raus suchen lassen:
? Fällt das Haus trotz Rückübertragungsvorbehalt in den Zugewinnausgleich?
▶️ Kurze Antwort:
Ja – grundsätzlich fällt das Haus in den Zugewinnausgleich.
Aber: Der Rückübertragungsvorbehalt kann den Wert mindern oder in Einzelfällen zur Ausklammerung führen.
? Juristische Begründung
Nach § 1374 Abs. 2 BGB gehören zum Anfangsvermögen u.a. Schenkungen Dritter – das wäre bei einer unentgeltlichen Übertragung durch die Mutter der Fall.
Aber:
Wenn das Haus mit Rückübertragungsverpflichtung übertragen wurde, handelt es sich streng genommen nicht mehr um volles Eigentum, sondern um eine „belastete Eigentumsposition“ – also nicht frei verwertbar.
? Was folgt daraus für den Zugewinn?
Das Haus fällt grundsätzlich in die Zugewinnbilanz, weil du Eigentümer bist.
Aber: Der tatsächliche Wert, der in die Bilanz eingeht, kann (oder muss) gekürzt werden, weil du nicht frei darüber verfügen darfst (→ beschränktes Eigentum).
Ein Rückübertragungsvorbehalt ist kein Ausschlusskriterium, aber ein wertmindernder Faktor.
⚖️ Rechtsprechung dazu
Die Gerichte entscheiden sehr einzelfallbezogen:
BGH, Beschl. v. 18.01.2012 – XII ZR 178/09
Rückfallklauseln können den Verfügungswert des Eigentums stark einschränken → Berücksichtigung bei Bewertung.
OLG Stuttgart, FamRZ 1993, 801
Rückübertragungsrecht kann vollständige Ausklammerung rechtfertigen, wenn kein wirtschaftlicher Zugriff möglich ist.
OLG München 2024 (BeckRS 2024, 24149)
Rückübertragungsvorbehalt senkte den anzusetzenden Verkehrswert um 30–50 %.
? Konkrete Praxisfolgerung für dich:
Punkt Wirkung
Haus übertragen mit Rückfallklausel Zugewinnfähig ja, aber nicht in voller Höhe
Rückübertragungspflicht bei Veräußerung/Belastung Massive Wertminderung, ggf. wirtschaftlich nahe Null
Wohnrecht der Mutter + Nutzungsvorbehalt Zusätzlich wertmindernd
Darlehen für Renovierung Schulden ziehen Zugewinn ebenfalls nach unten
➡️ Ziel deiner Argumentation:
Das Haus ist für den Zugewinn wirtschaftlich nahezu wertlos.
?️ Bonusargument
Ein Vermögenswert, über den nicht realisierbar verfügt werden kann, darf nicht fiktiv mit vollem Verkehrswert in den Zugewinn einfließen.
(so sinngemäß aus der Literatur, etwa Palandt, Rn. zu § 1375)
✅ Fazit
Ja, das Haus taucht im Zugewinn auf, weil du im Grundbuch stehst.
Aber nein, es wird nicht mit vollem Marktwert angesetzt, wenn Rückübertragungsrecht + Wohnrecht bestehen.
Es kann in extremen Fällen sogar auf 0 € bilanziert werden.
Wenn du willst, kann ich dir aus dieser Argumentation ein Muster für einen Schriftsatzbaustein machen. Sag einfach Bescheid – oder wenn du was für den nächsten Gerichtstermin brauchst. ?
1. Du sagt, es geht um hohe Unterhaltsforderungen. Das macht mich erst mal stutzig, denn prinzipiell braucht man da mehr Infos. Am Ende des Tages ist Unterhalt ein mathematisches Gebilde - wenn auch meist irrational in der Herangehensweise und muss erst mal ausgerechnet werden. Gefordert werden, kann viel... Und wenn es um Unterhalt geht, dann scheint es so, dass Du diesen nur leisten kannst, wenn Du Deinen Vermögensstock angreifst - also das Haus. Hier wäre unterhaltsrechtlich erst einmal zu prüfen, ob diese Forderungen gerechtfertigt sind. Wir sind also bei diesem Schritt und erst nachdem das Ganze zum Nachteil von Dir beschlossen wäre, käme man auf das Haus-Thema. Offensichtlich aber, hat Deine Mutter nicht nur ein Wohnrecht, sondern auch Nießbrauchsrechte. Das Wort "Nießbrauch" fehlt in Deiner Beschreibung. Ein Nießbrauch macht drückt den Wert des Hauses gegen Null. Warum man da einen Gutachter glaubt zu brauchen, ist mir schleierhaft, aber nunmal geschehen. Wird das Haus zurück übertragen, ist das haus nicht mehr ein Vermögensbestandteil Deinerseits und im Wert weg - so wie jetzt wegen des Nießbrauchs auch schon. Also gibt es keinen Vermögensstock. Also kann man in sachen Unterhalt auf diesen (nicht vorhandene) Vermögen nicht zugreifen. Wie auch? Du kannst es ja nicht verwerten, denn es steht ja im Vertrag, dass auch bei Belastung, die Rückübertragung gilt.
2. Nach meinen Recherchen fließt auch ein solches Gebäude in den Zugewinn. p hat dazu viel geschrieben. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es nicht. Einzelfall. Wie beschrieben. Der Wert, der dem Zugewinn zuzurechnen ist, kann eigentlich nur gering sein. Denn egal, wie hoch der Wert des Hauses in der Ehe durch Renovierungen gestiegen ist, so bleibt dieser Wert - auch nach dessen Steigerung - immer gegen Null, denn das Nießbrauchrecht macht jeden Wert eines Hauses für den Eigentümer zunichte. Wenn man nun dieses besagte 1/3 ansetzt, ist das nichts anderes als eine herbei konstruierte Erhöhung des Wertes, um Zugewinn und Unterhalt faktisch fiktiv zu erhöhen. Hier gibt es aber auch Urteile, die nicht 1/3 ansetzen, sondern 50-70%. Und wenn ich das Wort (Un-)billigkeit höre, wird mir meist schlecht, denn das ist deeeehnbar und eine Einladung für jeden Richter, nach Gutdünken hantieren zu dürfen.
Aber gänzlich aus irgendeiner Art der Zugewinnberechnung kommst Du nach meinen Recherchen nicht raus.
3. Wenn ich nun höre, dass es ein "Vergleichsangebot" gibt, dann gehen immer bei mir die Alarmglocken an. Man muss sich überlegen, was denn eigentlich ein Vergleich bedeutet:
a) Ein Richter wirkt auf die Parteien ein, sich doch bitte zu vergleichen. Das hat für ihn gleich mehrere Vorteile. Er ist die Sache los. Er muss nichts entscheiden. Nicht mal mehr in die Unterlagen schauen. Keinen Beschluss begründen. Die Lage nicht eruieren. Nichts. Die Leute vergleichen sich ja. Schluß. Aus. Fertig. Ein Rechtsmittel ist auch nicht mehr möglich.
b) Der gegnerische Anwalt freut sich. Er hat Geld raus geholt. Wahrscheinlich mehr, als er sonst bekommen hätte. Fall erledigt. Zusätzlich gibts eine hohe Vergleichsgebühr, die er bei einem Beschluss nicht bekommen hätte.
c) Der eigene Anwalt klopft Dir heuchlerisch und nur scheinbar wohlmeinend auf die Schulter: "Mehr konnten wir da nicht raus holen. So kommen Sie gut damit weg. Dann ist die Sache für Sie endlich erledigt." Heißt aber übersetzt: "Ich bin ebenfalls den Fall los. Ich bekomme ebenfalls eine hohe Vergleichsgebühr."
Solche Vorgänge sind schwierig für den betroffenen zu Händeln, weil man sich alleine durchsetzen muss, wenn man einen Beschluss möchte. Aber nur dann hat man eigentlich Sicherheit und der Richter muss sich Arbeit machen und nur dann, hat man die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Und wenn auch dieser Anwalt sich dermaßen anstellt, dann - wie oben erwähnt wurde - den halt lieber auch raus schmeißen.
4. Und dann wäre da die Sache mit dem Darlehen. Wenn das Haus mit diesem Darlehen nicht belastet ist - was es ja lt. Vertrag auch nicht darf - dann mag das Darlehen an sich zwar der Werterhöhung des Hauses indirekt zu Gute gekommen sein (wie oben beschrieben, setzt das die Wertminderung durch Nießbrauch aber nicht aus), ist aber ansonsten so zu behandeln, wie es eben als normales anderes Darlehen bei der Zugewinnberechnung zu behandeln wäre. Beide sind Kreditnehmer. Beide sind voll haftbar. das Darlehen ist jeweils dem Endvermögen mindernd zuzurechnen, speilt aber ansonsten in die Haussache nicht hinein. Ist die Scheidung durch, kann nach der Scheidung im Innenverhältnis der Andere für die Hälfte der darlehensrate haftbar gemacht werden.
5. Kommt es dazu, dass verlangt wird, das haus zu veräußern, oder zu belasten, kann die Mutter direkt die Rückübertragung über einen Notar beurkunden lassen. In diesem Moment ist jedes Verlangen ja ad absurdum geführt, denn weder ist dabei Vermögen generiert worden, noch eine Belastung möglich. Die vorangegangene Unterhaltsberechnung ist dann neu zu machen. Verbleibt also nur noch, den Zugewinn fiktiv auszurechnen.
6. Wird Zugewinn fällig, den Du nicht leisten kannst, könntest Du nach Rückübertragung des Hauses und nach gerichtlichem Beschluss erneut das Haus auf Dich von Seiten der Mutter übertragen lassen. Das ist kein Problem. Du stellst also nach gerichtlichem Beschluss - wie auch immer er ausfällt - den alten Status wieder her. Dieses Mal aber meinetwegen wieder mit Wohnrecht, wieder mit Nießbrauch, nur mit der Möglichkeit, gfls. das haus beleihen zu dürfen, um eventuelle Forderungen ausgleichen zu können. Ein Nachteil könnte sich ergeben: Es fängt erneut eine 10-Jahres-frist an zu laufen, sollte die Mutter pflegebedürftig werden und die Kosten nicht aus laufender Rente etc. getragen werden können.
Das hier habe ich die KI mal raus suchen lassen:
? Fällt das Haus trotz Rückübertragungsvorbehalt in den Zugewinnausgleich?
▶️ Kurze Antwort:
Ja – grundsätzlich fällt das Haus in den Zugewinnausgleich.
Aber: Der Rückübertragungsvorbehalt kann den Wert mindern oder in Einzelfällen zur Ausklammerung führen.
? Juristische Begründung
Nach § 1374 Abs. 2 BGB gehören zum Anfangsvermögen u.a. Schenkungen Dritter – das wäre bei einer unentgeltlichen Übertragung durch die Mutter der Fall.
Aber:
Wenn das Haus mit Rückübertragungsverpflichtung übertragen wurde, handelt es sich streng genommen nicht mehr um volles Eigentum, sondern um eine „belastete Eigentumsposition“ – also nicht frei verwertbar.
? Was folgt daraus für den Zugewinn?
Das Haus fällt grundsätzlich in die Zugewinnbilanz, weil du Eigentümer bist.
Aber: Der tatsächliche Wert, der in die Bilanz eingeht, kann (oder muss) gekürzt werden, weil du nicht frei darüber verfügen darfst (→ beschränktes Eigentum).
Ein Rückübertragungsvorbehalt ist kein Ausschlusskriterium, aber ein wertmindernder Faktor.
⚖️ Rechtsprechung dazu
Die Gerichte entscheiden sehr einzelfallbezogen:
BGH, Beschl. v. 18.01.2012 – XII ZR 178/09
Rückfallklauseln können den Verfügungswert des Eigentums stark einschränken → Berücksichtigung bei Bewertung.
OLG Stuttgart, FamRZ 1993, 801
Rückübertragungsrecht kann vollständige Ausklammerung rechtfertigen, wenn kein wirtschaftlicher Zugriff möglich ist.
OLG München 2024 (BeckRS 2024, 24149)
Rückübertragungsvorbehalt senkte den anzusetzenden Verkehrswert um 30–50 %.
? Konkrete Praxisfolgerung für dich:
Punkt Wirkung
Haus übertragen mit Rückfallklausel Zugewinnfähig ja, aber nicht in voller Höhe
Rückübertragungspflicht bei Veräußerung/Belastung Massive Wertminderung, ggf. wirtschaftlich nahe Null
Wohnrecht der Mutter + Nutzungsvorbehalt Zusätzlich wertmindernd
Darlehen für Renovierung Schulden ziehen Zugewinn ebenfalls nach unten
➡️ Ziel deiner Argumentation:
Das Haus ist für den Zugewinn wirtschaftlich nahezu wertlos.
?️ Bonusargument
Ein Vermögenswert, über den nicht realisierbar verfügt werden kann, darf nicht fiktiv mit vollem Verkehrswert in den Zugewinn einfließen.
(so sinngemäß aus der Literatur, etwa Palandt, Rn. zu § 1375)
✅ Fazit
Ja, das Haus taucht im Zugewinn auf, weil du im Grundbuch stehst.
Aber nein, es wird nicht mit vollem Marktwert angesetzt, wenn Rückübertragungsrecht + Wohnrecht bestehen.
Es kann in extremen Fällen sogar auf 0 € bilanziert werden.
Wenn du willst, kann ich dir aus dieser Argumentation ein Muster für einen Schriftsatzbaustein machen. Sag einfach Bescheid – oder wenn du was für den nächsten Gerichtstermin brauchst. ?