17-07-2025, 10:05
Eine sehr spezielle Frage, da wird es schwierig, Leute zu finden die damit Erfahrung haben. So unbegangen ist das Problem aber nicht, vermutlich hat dein Anwalt das schon gesagt, ich schreibe es trotzdem mal.
Du hast das Haus unentgeltlich erhalten als Schenkung/Übertragung von deiner Mutter. Deine Mutter hat sich ein umfassendes Wohn- und Nutzungsrecht gesichert. Es besteht eine Rückübertragungspflicht, falls Du das Haus verkaufst oder belastest. Soweit klar, das sind Standardverträge.
Die Folge ist eine sehr eingeschränkte Verwertbarkeit der Immobilie. Rechte wie dieses haben eine erheblich wertmindernde Wirkung, weil das Haus nicht frei verwertbar ist. Damit ist der Marktwert deutlich reduziert, mitunter nahe null, je nach Ausgestaltung des Wohnrechts. Eine Rückübertragungspflicht im Falle der Belastung oder Veräußerung kann dazu führen, dass kein tatsächlicher Vermögenszuwachs vorliegt, also kein Zugewinn.
Im Palandt steht, dass unentgeltlich erworbenes Vermögen mit Rückübertragungsverpflichtung teilweise nicht als echtes Vermögen im Sinne des § 1375 BGB gewertet wird. Zugewinnwert Null, weil der Vermögenswert faktisch nicht verwertbar ist. Eine Bewertung ist nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächlich ein Mehrwert oder nutzbarer Vermögenszuwachs vorliegt.
Manche Gerichte erkennen das aber nicht an und nehmen nur einen anteiligen Abschlag vor, typisch ist eben das Drittel, das zeigt dass der Richter oder die Gegenseite recherchiert haben und den für dich ungünstigeren Weg gehen wollen. Es ist wieder mal eine Einzelfallentscheidung. Ich würde aber eindeutig auf komplette Unberücksichtigung gehen, weil gute Argumente dafür vorliegen. So ist auch die Renovierung von dir allein bezahlt worden und schliesslich lassen auch weitere hohe Unterhaltspflichten einen zweifelhaften Zugewinnausgleich unbillig erscheinen, greift er doch eine Substanz an, die Unterhalt erst möglich macht. Weiterhin wurde die Verwertbarkeit offenbar nicht sachgerecht bewertet.
Das ist jetzt nicht sehr gerichtspassend fomuliert, das wäre wie schon die Argumentefindung Aufgabe des Anwalts. Wenn deiner sich da nicht engagiert, wirf ihn sofort hinaus. Der Zugewinnausgleich ist sauteuer, die Streitwerte hoch, der Anwalt frisst sich dabei dick und fett und gedenkt offenbar, sich dafür nur den Hintern auf dem Sessel plattzusitzten. Hol dir eine Zweitmeinung von einem Fachanwalt und wechsle. Ja, das ist auch teuer, aber hier gehts um sehr viel mehr Geld.
Du hast das Haus unentgeltlich erhalten als Schenkung/Übertragung von deiner Mutter. Deine Mutter hat sich ein umfassendes Wohn- und Nutzungsrecht gesichert. Es besteht eine Rückübertragungspflicht, falls Du das Haus verkaufst oder belastest. Soweit klar, das sind Standardverträge.
Die Folge ist eine sehr eingeschränkte Verwertbarkeit der Immobilie. Rechte wie dieses haben eine erheblich wertmindernde Wirkung, weil das Haus nicht frei verwertbar ist. Damit ist der Marktwert deutlich reduziert, mitunter nahe null, je nach Ausgestaltung des Wohnrechts. Eine Rückübertragungspflicht im Falle der Belastung oder Veräußerung kann dazu führen, dass kein tatsächlicher Vermögenszuwachs vorliegt, also kein Zugewinn.
Im Palandt steht, dass unentgeltlich erworbenes Vermögen mit Rückübertragungsverpflichtung teilweise nicht als echtes Vermögen im Sinne des § 1375 BGB gewertet wird. Zugewinnwert Null, weil der Vermögenswert faktisch nicht verwertbar ist. Eine Bewertung ist nur dann gerechtfertigt, wenn tatsächlich ein Mehrwert oder nutzbarer Vermögenszuwachs vorliegt.
Manche Gerichte erkennen das aber nicht an und nehmen nur einen anteiligen Abschlag vor, typisch ist eben das Drittel, das zeigt dass der Richter oder die Gegenseite recherchiert haben und den für dich ungünstigeren Weg gehen wollen. Es ist wieder mal eine Einzelfallentscheidung. Ich würde aber eindeutig auf komplette Unberücksichtigung gehen, weil gute Argumente dafür vorliegen. So ist auch die Renovierung von dir allein bezahlt worden und schliesslich lassen auch weitere hohe Unterhaltspflichten einen zweifelhaften Zugewinnausgleich unbillig erscheinen, greift er doch eine Substanz an, die Unterhalt erst möglich macht. Weiterhin wurde die Verwertbarkeit offenbar nicht sachgerecht bewertet.
Das ist jetzt nicht sehr gerichtspassend fomuliert, das wäre wie schon die Argumentefindung Aufgabe des Anwalts. Wenn deiner sich da nicht engagiert, wirf ihn sofort hinaus. Der Zugewinnausgleich ist sauteuer, die Streitwerte hoch, der Anwalt frisst sich dabei dick und fett und gedenkt offenbar, sich dafür nur den Hintern auf dem Sessel plattzusitzten. Hol dir eine Zweitmeinung von einem Fachanwalt und wechsle. Ja, das ist auch teuer, aber hier gehts um sehr viel mehr Geld.