08-02-2025, 12:55
Nach welchem Recht geht denn die Entschädigungshöhe? Dort, wo du gesessen hast oder nach deutschem Recht? In letzterem Fall würde ich einfach geltend machen, was nachweisbar ist. In ersterem Fall benötigst du spezifische Informationen des betreffenden Landes. Vielleicht hilft bei der Erhöhung von Standardsätzen ein Schreiben vom ehemaligen Arbeitgeber. Ob Anwaltspflicht herrscht, keine Ahnung.
Ein Handel ist eine heisse Sache, tendentiell machen das deutsche Staatsanwälte selten, zudem sind die Spielräume klein. Solche Versuche würde ich zudem von Jurist zu Jurist laufen lassen, d.h. mit Anwalt.
Wurde eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ausbezahlt, so ist sie nach deutschem Recht grundsätzlich pfändbar. Das war aber Gegenstand eines Reformentwurfs, weiss nicht ob das auch Gesetz geworden ist. Es sollte geändert werden. Der pauschale Haftentschädigung sollte einer Aufrechnung und Pfändung entzogen sein. In keinem Fall wäre eine Entschädigung geschützt, die über die pauschalen Sätze hinausgeht. Lohnen würde es sich trotzdem, über diesen Satz zu kommen, denn damit werden die Schulden kleiner.
Unterhahltspflichtverletzung ist unabhängig von der Unterhaltsart, siehe §170 StBG, Voraussetzung ist nur "eine gesetzliche Unterhaltspflicht".
Ein Handel ist eine heisse Sache, tendentiell machen das deutsche Staatsanwälte selten, zudem sind die Spielräume klein. Solche Versuche würde ich zudem von Jurist zu Jurist laufen lassen, d.h. mit Anwalt.
Wurde eine Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) ausbezahlt, so ist sie nach deutschem Recht grundsätzlich pfändbar. Das war aber Gegenstand eines Reformentwurfs, weiss nicht ob das auch Gesetz geworden ist. Es sollte geändert werden. Der pauschale Haftentschädigung sollte einer Aufrechnung und Pfändung entzogen sein. In keinem Fall wäre eine Entschädigung geschützt, die über die pauschalen Sätze hinausgeht. Lohnen würde es sich trotzdem, über diesen Satz zu kommen, denn damit werden die Schulden kleiner.
Unterhahltspflichtverletzung ist unabhängig von der Unterhaltsart, siehe §170 StBG, Voraussetzung ist nur "eine gesetzliche Unterhaltspflicht".