21-11-2024, 09:58
(19-11-2024, 21:46)DrNewton schrieb: Hallo "P", vielen Dank für Deine Beiträge.
Bezüglich Verjährung habe ich abklären lassen. Normalerweise beträgt die Verjährung, wie Du geschrieben hast, 5 Jahre. Jedoch wird die Verjährung gehemmt, wenn bestimmte Handlungen vorgenommen werden, wie z.B. die Verfügung einer Vorladung durch die Staatsanwaltschaft, etc. In obig genannten Fall wird die Verjährung wahrscheinlich leider nicht eingetreten sein.
Wäre womöglich cleverer gewesen, der Einladung zur Polizei nicht zu folgen.
Frage: gibt es in deinem Aufenthaltsland überhaupt so einen Straftatbestand wie den § 170 StGB in Deutschland? Falls nicht (Holland zum Beispiel), dann wird in deinem Aufenthaltsland keine Strafverfolgung stattfinden. Nur, wenn du jemals wieder deutschen Boden betrittst.
Zudem zeigt sich ja, daß die Staatsanwaltschaft von dir nur das weiß, was du selbst denen zur Kenntnis gebracht hast (mit Ausnahme der Geldüberweisung). Je weniger du der deutschen Staatsanwaltschaft erzählst, umso weniger haben sie gegen dich in der Hand. Ich selbst war schon zwei Mal nach § 170 StGB angezeigt worden, beide Male wurde das Verfahren wieder eingestellt.
Wichtig zu wissen, wie so ein Strafverfahren in Deutschland abläuft: wenn es zur Eröffnung eines Strafverfahrens überhaupt kommt, was noch fraglich ist, so hat die Staatsanwaltschaft die Beweispflicht. Das heißt, man muß dir beweisen, daß du das Geld hattest um Unterhalt zu zahlen, dies aber vorsätzlich nicht gemacht hast.
Den Beweis dafür, daß diese 100.000 € gar nicht dir gehört haben und du dieses Geld für Unterhaltszahlungen gar nicht verwenden durftest, weil du dich sonst einer anderen Straftat schuldig gemacht hättest (Untreue, Unterschlagung) - diesen Beweis kannst du immer noch in der Gerichtsverhandlung darlegen. Wenn sie denn überhaupt stattfindet, was man bezweifeln darf. In Abwesenheit wäre schon sonderbar.
Bibel, Jesus Sirach 8.1