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Mitteilung über den Eintritt der Volljährigkeit
#15
habe bei mir mal folgendes abgespeichert: "Problematisch ist bekanntermaßen die Titulierung eines laufenden Unterhalts, weil dieser trotz Titulierung nicht nach 30, sondern bereits nach 3 Jahren verjährt, § 197 Abs. 2 BGB. Das heisst, dass titulierter laufender Unterhalt (wenn nichts Zusätzliches hinzukommt) für das Jahr 2009 Ende 2012 verjährt. Falls dies droht, könnte und müsste der aufgelaufene Rückstand zu- sammengefasst und nochmals tituliert werden.
Bekannt und unmittelbar aus der beigefügten Kommentierung im Wendl ersichtlich, ist die Tatsache, dass die Verjährungshemmung des § 207 BGB (familiäre Gründe) bei Übergang auf die UV-Kasse bzw. Arbeitsagentur nicht greift und auch bei Rückübertragung nicht wie- der auflebt."

Sollte etwas kommen, kann die Einrede der Verjährung ja zumindest nicht schädlich sein und die Behörde muss beweisen, dass diese korrekt gehandelt und die Fristen nachweislich eingehalten hat. Obig wurde beschrieben, dass Dino schon lange keine Post mehr bekommen hat, ggf. ist die Verjährung bereits zumindest für die Vorjahre -3 schon eingetreten .....

Das FA bekommt noch Geld von mir, insofern sollte in meinen Fall ein späteres und mögliches Aufrechnungsersuchen ins leere laufen .... :-)
Habe mit dem FA eine umfangreiche und langwierige Zahlungsvereinbarung getroffen, so dass hier nichts anbrennen kann. Nachteil: es fallen beim FA Zinsen an ..... (welche ggf. zu einem späteren Zeitpunkt noch wegverhandelt müssen).
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RE: Mitteilung über den Eintritt der Volljährigkeit - von DrNewton - 11-04-2024, 23:12

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