19-01-2024, 15:47
Für ihn gilt Anwaltszwang, da die EA bereits durch und abgehakt ist. Das Gericht muss gemäß § 52 Abs. 1 FamFG auf Antrag eines Beteiligten ein Hauptsacheverfahren einleiten; hierauf hat das Gericht in der nach § 39 FamFG erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. Da stehen auch die Fristen drin.
Die EA bei Unterhalt ist eine besonders hinterfotzige Juristengemeinheit. Normalerweise muss für eine EA ein dringendes Bedürfnis bestehen (§ 49 Abs. 1 FamFG), aber bei Unterhalt reicht bereits das "Interesse an einer raschen gerichtlichen Entscheidung" aus (§ 246 Abs. 1 FamFG). Das wurde bei einer der letzten Reformen im Zuge des Unterhaltsmaximierungsprinzips in Kombination mit dem "maximaler Schaden" - Prinzip ermöglicht.
Die EA bei Unterhalt ist eine besonders hinterfotzige Juristengemeinheit. Normalerweise muss für eine EA ein dringendes Bedürfnis bestehen (§ 49 Abs. 1 FamFG), aber bei Unterhalt reicht bereits das "Interesse an einer raschen gerichtlichen Entscheidung" aus (§ 246 Abs. 1 FamFG). Das wurde bei einer der letzten Reformen im Zuge des Unterhaltsmaximierungsprinzips in Kombination mit dem "maximaler Schaden" - Prinzip ermöglicht.