04-02-2023, 19:53
Ich weiß ja nicht, was die Richterin vorher geraucht hatte, aber es war nichts Gutes...
Er (Antragsteller) begehrt die Zuweisung der Wohnung (abgelehnt)
Sie (Antragsgegnerin) beantragt nicht nur die Abweisung, sondern hilfsweise, eine Räumungsfrist von 1 Jahr zu bewilligen
Auf die Beantragung (Räumungsfrist 1 Jahr) geht die Richterin im Beschluss gar nicht ein. Zumindest das hätte ja noch für Klarheit sorgen können. Aber wieso auch, wenn man einen Beschluss unklar erwirken kann, damit der Mann mit Fragezeichen auf der Stirn wieder nach Hause fährt.
§ 1361b erläutert sie im Beschluss und sagt, "Im vorliegenden Falle greife er nicht." Denn, jetzt wird es bedingt lustig: "Bei diesem vom Antragsgegner vorgetragenen Gewaltverhalten der Antragsgegnerin handelt es sich jedoch auch nicht um einen Aspekt, der unter den Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 1361b Abs. 1 BGB fällt. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass sich der Vorfall so vorgetragen hat."
Ein Kündigungsverbot jedoch, beschließt sie nicht. Erwähnt es auch nicht. Sie sieht von Gerichtskosten ab. Die anwaltlichen Kosten der Gegenseite jedoch, darf der Mann tragen.
Die ist "gut drauf" was?
Er (Antragsteller) begehrt die Zuweisung der Wohnung (abgelehnt)
Sie (Antragsgegnerin) beantragt nicht nur die Abweisung, sondern hilfsweise, eine Räumungsfrist von 1 Jahr zu bewilligen
Auf die Beantragung (Räumungsfrist 1 Jahr) geht die Richterin im Beschluss gar nicht ein. Zumindest das hätte ja noch für Klarheit sorgen können. Aber wieso auch, wenn man einen Beschluss unklar erwirken kann, damit der Mann mit Fragezeichen auf der Stirn wieder nach Hause fährt.
§ 1361b erläutert sie im Beschluss und sagt, "Im vorliegenden Falle greife er nicht." Denn, jetzt wird es bedingt lustig: "Bei diesem vom Antragsgegner vorgetragenen Gewaltverhalten der Antragsgegnerin handelt es sich jedoch auch nicht um einen Aspekt, der unter den Begriff der unbilligen Härte im Sinne des § 1361b Abs. 1 BGB fällt. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass sich der Vorfall so vorgetragen hat."
Ein Kündigungsverbot jedoch, beschließt sie nicht. Erwähnt es auch nicht. Sie sieht von Gerichtskosten ab. Die anwaltlichen Kosten der Gegenseite jedoch, darf der Mann tragen.
Die ist "gut drauf" was?