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Kindesunterhalt: Mehrbedarf im Gerichtsbeschluss für "alle Ewigkeit"?
#4
Grundsätzlich ist von einer Abänderbarkeit von Unterhaltsvergleichen nach § 313 BGB auszugehen, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die seinerzeit dem Vergleich zugrunde lagen. Die Abänderbarkeit unterliegt weder einer Wesentlichkeitsgrenze noch einer Zeitschranke. Aus der Schilderung schliesse ich, dass das damalige Verfahren mit einem Vergleich endete, denn du sprichst von akzeptieren.

Die wichtigste Frage ist, wie die Mutter dazu steht. Sieht sie ein, dass der Mehrbedarf nicht mehr gerechtfertigt ist und die Gründe weg sind? Ist sie überhaupt handlungsfähig oder hat sie eine Beistandschaft im Jugendamt unterschrieben, wer ist Ansprechpartner? Eine Abänderung muss nicht vor Gericht passieren, es geht auch ein aussergerichtliches Verfahren. Das passiert durch einen neuen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO.

Der gerichtliche Weg ist gar nicht so einfach, Vergleichsabänderungen haben es in sich. Es besteht zudem das Risiko, dass die Gegenseite plötzlich andere Dinge "endlich mal durchsetzen" will, zum Beispiel entdeckt dass du ja zu wenig Basisunterhalt zahlst, weil Unterhaltsberechtigte weggefallen sind oder sich sonst was geändert hat. Du gewinnst dann 49 EUR und verlierst 100 EUR, zahlst zudem nicht gerade geringe Anwaltskosten, denn es herrscht Anwaltspflicht. Alleine deine Anwaltskosten entsprechen mehr als einem vollen Jahr Mehrbedarf.

Mehrbedarf zahlen übrigens beide Eltern. Verdient die Mutter was?
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RE: Kindesunterhalt: Mehrbedarf im Gerichtsbeschluss für "alle Ewigkeit"? - von p__ - 01-12-2022, 11:11

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