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Datenaustausch JA - ARGE
#20
(06-11-2022, 17:27)Nappo schrieb: In 1603 BGB Abs. 2 steht im Übrigen: Befinden sich Eltern in dieser Lage....

Die Ex hat das doppelte des Vaters und Mieteinkünfte. Könnte eng werden.

Das hatte mein Anwalt damals im Prozess auch versucht, wurde durch die Robenträgerin abgewarscht.

Hier ein paar Auszüge:
"Der Antragsgegner (ich) kann sich nicht mit Erfolg auf eine Leistungsunfähigkeit berufen. Dem Antragsgegner obliegt gegenüber den minderjährigen Antragstellern zu 1. und 2. eine gesteigerte Erwerbsobligenheit gem. §1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Der Antragsgegner hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass er dieser, ihm obliegenden Verpflichtung, nachgekommen ist ..... (was nicht stimmt, aber sinnlos es weiter zu diskutieren)"

"... rückwirkend zum 0.01.2016 unterhaltsrechtlich zu billigende Gründe zugrunde lagen, so ist der Antragsgegner gleichwohl als zumindest fiktiv leistungsfähig anzusehen."

"Der Antragsgegner .... bereits unmittelbar nach der Kündigung intensiv um ein neues Arbeitsverhältnis bemühen müssen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nicht nachgekommen, sondern ist der Antragsgegner seitdem einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen."

"Ausweislich der, insbesondere im Internet ausgeschriebenen Stellenangebote, wäre es dem Antragsgegner, insbesondere auf im Hinblick auf seine Berufserfahrung und seine Fortbildung ohne Weiteres möglich gewesen, ....., ein Einkommen in einer Höhe zu erzielen, welches ihm die Zahlung des begehrten Unterhaltes ermöglicht hätte."

"Entgegen der Auffassung es Antraggegeners ist zudem bezüglich des rückständigen Unterhaltes, auch bei Selbstständigen, das im jeweiligen Zeitraum tatsächlich erzielte bzw. ERZIELBARE Einkommen zugrunde zu legen und nicht das Druchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre."

"... Einkommen zzgl. der im Jahre 2015 gezahlten Steuerrückerstattung für das Jahr 2014, welche entsprechend den Leitlinien des OLG X mit monatlich xxx Euro anzurechnen ist, über ein monatliches Nettoeinkommen über insgesamt xxxx Euro. Dieses Einkommen ist nach den vorstehen Ausführungen zumindest fiktiv auch fr die folgenden Jahre anzurechnen."

Vernachlässig wurde durch die Robenträgerin meine Ausgaben für Rechtsanwalt und Steuerberater, da ich die Rückerstattung nur bekommen habe, weil ich das FA XXX verklagt hatte. Meine Steuerbescheide aus den Vorjahren waren falsch. Ohne meine Aufwendungen hätte ich die große Rückerstattung nebst Zinsen erst gar nicht erhalten.

.".. hat der Antragsgegner bezüglich des Jahres 2016 auch keinerlei unterhaltsrechtlichen aussagekräftige Unterlagen bezüglich seines erzielten Nettoeinkommens vorgelegt, sondern ausschließlich die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016."

"Für das Jahr 2017 ist der Antragsgegner zudem auch als tatsächlich leistungsfähig anzusehen."

"Ausweislich der GuV .... ist dem Antragsgegner ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. XXXX Euro zzgl. der Steuerrückerstattung für das Jahr 2015, welche im Jahr 2017 in Höhe von monatlich 682,15 Euro, erfolgte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe xxxx Euro zuzurechnen."

Die Alte hat gar nicht verstanden, dass die überaus große Steuerrückerstattung ein Einmal-Effekt war und nicht jedes Jahr wiederholend erfolgt. Wurde aber einfach für die Folgejahre als Einkommen dazu addiert. Fiktiv natürlich. Real gab s keine Erstattung.

"Insbesondere fehlt es auch jeglichem Voranbringen des Antragsgegners, inwieweit die in der vorgenannten GuV aufgeführten Kosten, insbesondere die "besonderen Kosten, KfZ-Kosten, Werbe- und Reisekosten" in Höhe von xxxxx Euro, unterhaltsrechtlich relevant bzw. abzugsfähig seien sollten."

Die Robentragetante hat einfach den Umsatz als Ergebnis genommen und dann etwas für KK und Altersvorsorge abgezogen. Alle anderen normal anfallenden Betriebsausgaben wurden nicht berücksichtig. So einfach hat sich sich alles schön gerechnet.

"Im Hinblick auf die GuV ausgewiesenen positiven Entwicklungstendenzen ist auch für die Folgejahre, angels gegenteiligem Voranbringen oder Nachweises des Antragsgegners, von einem tatsächlichem Nettoeinkommen in zumindest entsprechend begehrter Höhe auszugehen."

Jetzt zu deinem Absatz:

"Nur vorsorglich wird darauf nochmal hingewiesen, dass der Antragsgegner sich auch nicht mit Erfolg auf §1603 Abs 2 BGB berufen kann. Dies gilt zu einem bereits dem Grunde nach im Hinblick auf die Verletzung seiner eigenen Erwerbsobliegenheit. Denn anderenfalls würde das Fehlverhalten des Antragsgegenrs, systemwidrig, noch honoriert. Zudem fehlt es auch am Vorliegen der Vorraussetzungen im Übrigen. Die Kindesmutter ist neben der Betreuung der beiden Minderjährigen vollzeiterwerbstätig. Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen ist somit nur nach Billigkeitspunkten anrechenbar; vorliegend allenfalls in Höhe 1/2 bis 2/3. Insoweit verfügt die Kindesmutter nicht im Sinne von §1603 Abs 2 BGB bzw. den Richtlinien des OLG X über ein Einkommen welches bedeutend höher ist als das des Antragsgegners bzw. fehlt es an der Voraussetzung, dass der eigene angemessene Unterhalt des Antraggegners gefährdet gewesen wäre und der der Kindesmutter nicht."

Meine Ex-Madame hatte zu diesem Zeitpunkt ca. das doppelte verdient zzgl. Firmenwagen und Boni, als ich.
Nach der Berechnung des Gerichtes ist ja mein Firmenwagen als Selbstständiger keine Ausgabe sondern eine Einnahme.

Ich musste das erstmal Sacken lassen. Danach habe ich intensives Brainstorming gemacht und für mich entschieden:
- kämpfen macht keinen Sinn
- kosten viel Zeit und Nerven und GESUNDHEIT
- mit einer Robenträgerin, die keine BWA und Steuererklärung "lesen kann" und sich es fiktiv nach deren Gutdünken zurecht dreht muss ich mich nicht rumschlagen
- auch wurden mir von der Richterin oder dem Jugendamt keine Stellen für meine Profession vorgelegt, es hieße, es "...gibt ausreichend offene Stellen, auch für Sie ist etwas dabei. Sie müssten da mal im Internet googeln. In Südwestdeutschand werden Leute wie Sie händeringend gesucht. Ausserdem sind dort die Gehälter wesentlich höher als bei uns hier..." Es wurde nur im Urteil erwähnt. Davon habe ich doch trotzdem kein Job gefunden.

--> Auswandern. Good bye Deutschland - war dann die Entscheidung.
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