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Einschreiben versus email, Ermittlungsbogen zur Einkommens/Vermögenssituation
#12
[/quote]

Du bringst wie sehr viele Pflichtige zwei Dinge nicht auseinander: Den bestehenden Titel einerseits und die Berechnung des Unterhalts. Ein bestehender Titel bleibt bestehen, völlig egal wie du oder sonstjemand meint, die Unterhaltshöhe zu berechnen.



Du hast einen Titel am Hals. Da drin steht eine eindeutige Unterhaltshöhe. Es ist also völlig egal, was du denkst, du musst den Titel bezahlen. Bis er ungültig geworden ist.



[/quote]


Okay. Ich bin vielleicht alles andere. Aber nicht naiv. Ich bin mir sehr wohl bewusst das die BRD familienrechtspolitisch ungefähr so demokratisch und rechtstaatlich ist wie Nordkorea. Die absolute Willkür, der totale Rechtsbruch und die sprichwörtlichen Leichen die das System ohne mit der Wimper zu zucken industriell produziert sind mir sein Jahren klar.

Deinen Ausführungen nach wäre folgendes Szenario rechtlich Vollstreckbar.
Ein Albaner oder Moldawier mit Wohnsitz dort wird von einem BRD gericht zu Mindestunterhalt nach DD verurteilt. Sagen wir 350,- fuer ein Kind entsprechender Altersstuffe.
Der Mindestselbstbehalt ist zu berücksichtigen, steht weiter im Titel.
UVG strengt Vollstreckung an um den deutschen Mindestunterhalt beim Albaner in Albanien einzutreiben. Der Albaner verdient dort das Durchschnittseinkommen von  400 € monatlich.
Das in Albanien per Luganoabkommen durchzusetzen wäre dann rechtlich von deutscher Rechtssprechung gedeckt. ?
Oder anders. Wenn Titel sich auf DD und deutschen Selbstbehalt bezieht, gilt das auch für Pflichtige in Malawi oder Japan ?



Wäre
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RE: Einschreiben versus email, Ermittlungsbogen zur Einkommens/Vermögenssituation - von Dassault - 20-06-2021, 00:50

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