21-02-2021, 15:59
Also das richtet sich erstmal nach § 1605. Hier Satz eins, der besagt, dass man Auskuenfte ueber sein Einkommen geben (und) Vermoegen. Jedoch Vermoegen nur, soweit es zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Wenn du genug Einkommen hast, so muss man auch nur darueber Auskunft geben. Die Einkuenfte sind dann noch zu belegen. Die Belege kann man dann noch schwaerzen, also Arbeitgeber, Kontonummer, Sozialversicherungsnummer usw. gehen die ja nichts an. Dazu gibt es hier im Forum schon Threads, einfach mal suchen.
Wenn man zu wenig Einkommen hat, so muss man auch sein VErmoegen offenlegen. (wenn man Mindestunterhalt zahlen kann) braucht man es nicht.
Am besten gar nicht erst diesen Auskunftbogen ausfuellen, sondern in Prosa auskunft geben, das macht denen dann nochmal mehr Arbeit.
Hier im Forum sind auch Faelle bekannt, wo dann mehrfach behauptet wird, man muesse diese Boegen Ausfuellen, also behauptet vom Jugendamt oder ARGE, dem ist aber nicht so, das gibt das Gesetz gar nicht her und viele Fragen im Bogen gehen die mal so gar nichts an im ersten Schritt, wie was die Frau verdient usw.
Wenn man zu wenig Einkommen hat, so muss man auch sein VErmoegen offenlegen. (wenn man Mindestunterhalt zahlen kann) braucht man es nicht.
Am besten gar nicht erst diesen Auskunftbogen ausfuellen, sondern in Prosa auskunft geben, das macht denen dann nochmal mehr Arbeit.
Hier im Forum sind auch Faelle bekannt, wo dann mehrfach behauptet wird, man muesse diese Boegen Ausfuellen, also behauptet vom Jugendamt oder ARGE, dem ist aber nicht so, das gibt das Gesetz gar nicht her und viele Fragen im Bogen gehen die mal so gar nichts an im ersten Schritt, wie was die Frau verdient usw.