21-12-2020, 01:52
(20-12-2020, 15:53)p__ schrieb: Die Schulden sind aber so oder so angefallen. Der Titel sagt 2x127 EUR. Wäre kein Unterhaltsvorschuss gezahlt worden, hättest du dieselben Schulden eben bei der Mutter und dann den Kindern gehabt. Verjähren da auch nicht vor dem 21. Geburtstag.
Das kann so nicht stimmen. Denn Unterhaltsvorschusskassen"schulden" verjähren grundsätzlich nach 3 Jahren, sofern als laufende Leistungen NACH Titulierung entstanden. Unabhängig davon ob diese Ansprüche ggf. auf irgendwen übergegangen sind oder rückübertragen wurden.
Ich hab ja derzeit n ähnliches Problem. Mein Kind hat einen Titel aus JA-Urkunde seit 2004 gehabt und einen Titel aus Gerichtsbeschluss 2010 mit Festlegung rückständigem Unterhalt seit 2007. Nur "leider" war die UVK mit ihren Ansprüchen in keinem dieser Titel mit einer Vollstreckungsklausel drin, gezahlte Summen waren im Titel meiner Tochter enthalten. Eigenen Titel in Form einer vollstreckbaren Teilausfertigung hat sich die UVK erst in 2020 ausstellen lassen. Ich würde doch vermuten, das deren Ansprüche daher verjährt sind.
Hätte man dieselben Schulden bei Mutter (und dann Kind) gehabt (in deiner Annahme wäre ja kein UHV geflossen), ja, dann wäre unstreitig die Verjährung gehemmt.