@ p: Übersteigen die Privatentnahmen den ausgewiesenen Unternehmergewinn nur geringfügig, wird auf die Privatentnahmen nicht abgestellt. Ansonsten schon.
Das hat mich überrascht. Kannst Du dazu sagen, wo das steht? Ich hätte jetzt anders gedacht
Relevant ist der Gewinn nach Steuer. Ich gehe davon aus, dass die Ex ein Einzelunternehmen hat. Bei einer GmbH müsste man ja vom Gehalt des Geschäftsführers ausgehen.
Somit macht sie eine EÜR. Wobei die Daten die Bumpi nannte, darauf hindeuten könnten, dass sie bilanzierungspflichtig sein könnte. In jedem Fall handelt es sich ja um sog. Überentnahmen, wenn sie mehr entnimmt, als sie an "Gewinn nach Steuern" ausweist. ( Regeleung § 4 Abs. 4a Est.)
Überentnahmen sind zu verzinsen, weil sie ja dem Betrieb Gelder entnommen hat. Richtigerweise wären sie später wieder ein zu legen.
Grundsätzlich aber dürfte der Gewinn zur Berechnung heran gezogen werden und nicht die Privatentnahmen.
Schließlich handelt es sich bei einer Privatentnahme nicht um Kosten, die eine mindernde Gewinnauswirkung haben und bei Privateinlagen handelt es sich nicht um einen regulären Umsatz, der den Gewinn erhöhen würde. Aus diesem Grund werden Privatentnahmen und Privateinlagen auf gesonderten Konten verbucht, die in der Buchungssystematik ohne gewinnverändernde Auswirkungen bleiben.
Entnimmt sie weniger, verfügt sie ja weiterhin über den Differenzbetrag zum eigentlichen Gewinn. Sie hat m.E. sozusagen etwas gespart. Im Unterhaltsrecht wird das niemanden interessieren, was sie tatsächlich entnommen hat. Sonst könnte sie ja extrem wenig entnehmen, um gerade offiziell über die Runden zu kommen und so ihre Unterhaltspflicht schmälern.
Das hat mich überrascht. Kannst Du dazu sagen, wo das steht? Ich hätte jetzt anders gedacht

Relevant ist der Gewinn nach Steuer. Ich gehe davon aus, dass die Ex ein Einzelunternehmen hat. Bei einer GmbH müsste man ja vom Gehalt des Geschäftsführers ausgehen.
Somit macht sie eine EÜR. Wobei die Daten die Bumpi nannte, darauf hindeuten könnten, dass sie bilanzierungspflichtig sein könnte. In jedem Fall handelt es sich ja um sog. Überentnahmen, wenn sie mehr entnimmt, als sie an "Gewinn nach Steuern" ausweist. ( Regeleung § 4 Abs. 4a Est.)
Überentnahmen sind zu verzinsen, weil sie ja dem Betrieb Gelder entnommen hat. Richtigerweise wären sie später wieder ein zu legen.
Grundsätzlich aber dürfte der Gewinn zur Berechnung heran gezogen werden und nicht die Privatentnahmen.
Schließlich handelt es sich bei einer Privatentnahme nicht um Kosten, die eine mindernde Gewinnauswirkung haben und bei Privateinlagen handelt es sich nicht um einen regulären Umsatz, der den Gewinn erhöhen würde. Aus diesem Grund werden Privatentnahmen und Privateinlagen auf gesonderten Konten verbucht, die in der Buchungssystematik ohne gewinnverändernde Auswirkungen bleiben.
Entnimmt sie weniger, verfügt sie ja weiterhin über den Differenzbetrag zum eigentlichen Gewinn. Sie hat m.E. sozusagen etwas gespart. Im Unterhaltsrecht wird das niemanden interessieren, was sie tatsächlich entnommen hat. Sonst könnte sie ja extrem wenig entnehmen, um gerade offiziell über die Runden zu kommen und so ihre Unterhaltspflicht schmälern.