18-12-2020, 20:49
Hi,
heute wäre mal bitte Schwarmwissen gefragt. Kennt sich jemand mit Aufrechnungsersuchen des Jugendamtes/Beistandschaften gegenüber dem Finanzamt aus?
Nach Rücksprache mit dem Finanzamt existiert seit 2013 ein Aufrechnungsersuchen der Stadt XXX. Es wurden seitdem mehrfach Gelder an die Stadt XXX abgeführt. Das Aufrechnungsersuchen ist (ohne Erneuerung) aktuell immer noch aktiv/gültig. Ist das Zulässig? Ich habe mal irgendwo gelesen das würde nur für das Jahr gelten, in dem das Aufrechnungsersuchen ergangen ist? Und muss das Aufrechnungsersuchen nicht von der Unterhaltsvorschusskasse sein? Die jeweiligen Umbuchungsmitteilungen beziehen sich immer auf ein Aufrechnungsersuchen der "Stadt XXX"?
Welche Ansprüche können mit dem Aufrechnungsersuchen aufgerechnet werden? Rückständiger Unterhalt UND Unterhaltsvorschussleistungen? ODER nur Unterhaltsvorschussleistungen?
Da man mir bis heute dieses Aufrechnungsersuchen nicht zukommen lassen konnte/wollte, weiss ich bis dato immer noch nicht, was da genau drin steht. Man konnte mir heute nicht sagen, wie hoch die noch offenstehende aufzurechnende Restsumme ist.
Ich kann mich aber an ein Telefonat aus 2013 mit dem Finanzamt erinnern, wonach damals wohl gesamt rund 20.000 EUR geltend gemacht wurden seitens der Stadt XXX. Dies umfasste sowohl den seinerzeit rückständigen Unterhalt als auch Unterhaltsvorschussleistungen i.H.v. ca.8.000 EUR. In meiner damaligen noch vorhandenen "Behördengläubigkeit" nahm ich an, das dies wohl so korrekt sei. Heute bin ich mir da nicht mehr so sicher.................. Ist das korrekt so?
In den Jahren, wo an die Stadt XXX Gelder abgeführt wurden, erhielt meine Tochter von mir zumindest jeweils NICHT den vollen titulierten Unterhalt. Hätten -wenn denn schon- die abgeführten Gelder nicht erst für den Unterhalt meiner Tochter verwendet werden müssen?
Hemmt ein Aufrechnungsersuchen die Verjährung von Ansprüchen der Unterhaltsvorschusskasse? Unterhaltsvorschussleistungen wurden bis 2011 gewährt, eine vollstreckbare Teilausfertigung des Unterhaltstitels hat die Unterhaltsvorschusskasse erst jetzt in 2020 erhalten.
Ich hoffe, ich hab mich verständlich ausgedrückt. Ich blick da nämlich selber nicht mehr durch..............................
heute wäre mal bitte Schwarmwissen gefragt. Kennt sich jemand mit Aufrechnungsersuchen des Jugendamtes/Beistandschaften gegenüber dem Finanzamt aus?
Nach Rücksprache mit dem Finanzamt existiert seit 2013 ein Aufrechnungsersuchen der Stadt XXX. Es wurden seitdem mehrfach Gelder an die Stadt XXX abgeführt. Das Aufrechnungsersuchen ist (ohne Erneuerung) aktuell immer noch aktiv/gültig. Ist das Zulässig? Ich habe mal irgendwo gelesen das würde nur für das Jahr gelten, in dem das Aufrechnungsersuchen ergangen ist? Und muss das Aufrechnungsersuchen nicht von der Unterhaltsvorschusskasse sein? Die jeweiligen Umbuchungsmitteilungen beziehen sich immer auf ein Aufrechnungsersuchen der "Stadt XXX"?
Welche Ansprüche können mit dem Aufrechnungsersuchen aufgerechnet werden? Rückständiger Unterhalt UND Unterhaltsvorschussleistungen? ODER nur Unterhaltsvorschussleistungen?
Da man mir bis heute dieses Aufrechnungsersuchen nicht zukommen lassen konnte/wollte, weiss ich bis dato immer noch nicht, was da genau drin steht. Man konnte mir heute nicht sagen, wie hoch die noch offenstehende aufzurechnende Restsumme ist.
Ich kann mich aber an ein Telefonat aus 2013 mit dem Finanzamt erinnern, wonach damals wohl gesamt rund 20.000 EUR geltend gemacht wurden seitens der Stadt XXX. Dies umfasste sowohl den seinerzeit rückständigen Unterhalt als auch Unterhaltsvorschussleistungen i.H.v. ca.8.000 EUR. In meiner damaligen noch vorhandenen "Behördengläubigkeit" nahm ich an, das dies wohl so korrekt sei. Heute bin ich mir da nicht mehr so sicher.................. Ist das korrekt so?
In den Jahren, wo an die Stadt XXX Gelder abgeführt wurden, erhielt meine Tochter von mir zumindest jeweils NICHT den vollen titulierten Unterhalt. Hätten -wenn denn schon- die abgeführten Gelder nicht erst für den Unterhalt meiner Tochter verwendet werden müssen?
Hemmt ein Aufrechnungsersuchen die Verjährung von Ansprüchen der Unterhaltsvorschusskasse? Unterhaltsvorschussleistungen wurden bis 2011 gewährt, eine vollstreckbare Teilausfertigung des Unterhaltstitels hat die Unterhaltsvorschusskasse erst jetzt in 2020 erhalten.
Ich hoffe, ich hab mich verständlich ausgedrückt. Ich blick da nämlich selber nicht mehr durch..............................