09-11-2020, 14:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-11-2020, 15:01 von Alles-durch.)
Du hast ja bereits erkannt, dass der Dreh- und Angelpunkt lautet, ob die Schenkung in der Absicht erfolgte die Ex zu schädigen. Ob die 3 Jahre (intakte Beziehung) Dich da retten und die Gründe der Schenkung überzeugen, ist dann der Negativ-Beweis Deiner Ex und der persönlichen Überzeugung des Tatrichters überlassen.
Die Bandbreite bei der persönlichen Überzeugung ist enorm, wie Du beim Austriaken siehst. Der Richter hätte aber genauso gut nach persönlicher Überzeugung anders entscheiden können. 3 Jahre sollte meiner Meinung nach schon mal ein Pfund sein. Die Ex wird aber vermutlich behaupten, dass ihr nur wegen der Kinder zusammen geblieben seit, es damals aber schon klar war und Du das beiseite geschafft hast, um ihr zu schaden - daher heimlich.
Das Rechtsschema kannst Du Dir am § 812 BGB mal anschauen. M.E. nach wird das bei § 1375 BGB kein anderes sein, da es letztlich ebenfalls eine ungerechtfertigte Vermögensmehrung / -minderung ist. Das Beweisthema ist äußerst komplex. Da spricht man von Negativbeweis statt von Gegenbeweis. Ich zitiere mal den BGH:
"Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei, (hier also Du), die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen (hier also über das Geld durch Schenkung zu verfügen). Erst wenn sie diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muss die für den Anspruch aus § 812 BGB darlegungs- und beweisbelastete Partei (also Deine Ex) im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Danach obliegt dem Prozessgegner (also Dich) eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei (also Deine Ex) außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner (also Du) sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind."
Die Bandbreite bei der persönlichen Überzeugung ist enorm, wie Du beim Austriaken siehst. Der Richter hätte aber genauso gut nach persönlicher Überzeugung anders entscheiden können. 3 Jahre sollte meiner Meinung nach schon mal ein Pfund sein. Die Ex wird aber vermutlich behaupten, dass ihr nur wegen der Kinder zusammen geblieben seit, es damals aber schon klar war und Du das beiseite geschafft hast, um ihr zu schaden - daher heimlich.
Das Rechtsschema kannst Du Dir am § 812 BGB mal anschauen. M.E. nach wird das bei § 1375 BGB kein anderes sein, da es letztlich ebenfalls eine ungerechtfertigte Vermögensmehrung / -minderung ist. Das Beweisthema ist äußerst komplex. Da spricht man von Negativbeweis statt von Gegenbeweis. Ich zitiere mal den BGH:
"Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei, (hier also Du), die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen (hier also über das Geld durch Schenkung zu verfügen). Erst wenn sie diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muss die für den Anspruch aus § 812 BGB darlegungs- und beweisbelastete Partei (also Deine Ex) im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und - im Falle des Bestreitens - durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Danach obliegt dem Prozessgegner (also Dich) eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei (also Deine Ex) außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner (also Du) sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind."