18-09-2020, 12:22
Wie geschrieben, hat die Dame von der Rechtsantragsstelle mich abgewürgt und an einen Anwalt verwiesen....
doch, da es in erster Linie "NUR" um die Auskunft geht kann ich das immer noch nicht so ganz glauben:
"Es kann entweder im Zusammenhang mit einem Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung beantragt werden oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG (siehe Rdn 335, 428 ff.). Gemäß § 114 Abs. 3 Nr. 1 FamFG gilt kein Anwaltszwang, während im Unterhalts-Hauptsacheverfahren Anwaltszwang besteht, § 114 Abs. 1 FamFG. Wird eine isolierte einstweilige Anordnung erlassen, muss das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag eines Beteiligten ein Hauptsacheverfahren einleiten.
Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt."
doch, da es in erster Linie "NUR" um die Auskunft geht kann ich das immer noch nicht so ganz glauben:
"Es kann entweder im Zusammenhang mit einem Unterhalts-Hauptsacheverfahren eine einstweilige Anordnung beantragt werden oder auch ohne Hauptsacheverfahren eine isolierte einstweilige Anordnung gemäß §§ 119, 49 ff., 246 FamFG (siehe Rdn 335, 428 ff.). Gemäß § 114 Abs. 3 Nr. 1 FamFG gilt kein Anwaltszwang, während im Unterhalts-Hauptsacheverfahren Anwaltszwang besteht, § 114 Abs. 1 FamFG. Wird eine isolierte einstweilige Anordnung erlassen, muss das Gericht gemäß § 52 Abs. 1 FamFG nur auf Antrag eines Beteiligten ein Hauptsacheverfahren einleiten.
Die einstweilige Anordnung ist gemäß § 246 Abs. 1 FamFG weder zeitlich noch der Höhe nach beschränkt."