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Unterhalt Volljährig erfüllungshindernder Vorbehalt
#15
Erst mal muss das OLG die Beschwerde überhaupt annehmen.
Wenn der Sohn dann Schulden bei dir hat und du später wieder beim Sohn wegen Unterhalt, stellt sich in der Tat die Frage nach Aufrechnung. Das richtet sich nach §§ 387–396 BGB. Theoretisch sollte das gehen, aber ich kenne keinen solchen Fall aus der Praxis , wer weiss welche miesen Juristentricks da noch möglich sind, um Recht wie immer zu legalem Unrecht zu machen.
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RE: Unterhalt Volljährig erfüllungshindernder Vorbehalt - von p__ - 03-09-2020, 12:54

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