14-08-2020, 09:09
Sowohl vor dem Sozialgericht (SGG §86B Abs. 1) als auch vor dem Verwaltungsgericht (§ 123 VwGO) kannst du ein Anordnungsverfahren betreiben. In beiden Fällen brauchst du im ersten Instanzzug keinen Rechtsanwalt. Für das Anordnungsverfahren brauchst du einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch.
Der Grund wäre z. B. die drohende Haft.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm Nachteile drohen, die ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lassen.
Der Anordungsanspruch wäre die Vornahme der Handlung der Behörde zur Herausgabe des Titels
Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht.
Du mußt den Anordnungsgrund und den Anspruch glaubhaft machen (belegen). Kannst du eines oder beides davon nicht überzeugend darlegen, wird das Gericht den Antrag ablehnen. Du mußt begründen, daß du diesen Herausgabeanspruch des Titels hast und auch den Grund für die Eilbedürftigkeit (Strafverfahren).
Der Grund wäre z. B. die drohende Haft.
Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm Nachteile drohen, die ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lassen.
Der Anordungsanspruch wäre die Vornahme der Handlung der Behörde zur Herausgabe des Titels
Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm der geltend gemachte Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht.
Du mußt den Anordnungsgrund und den Anspruch glaubhaft machen (belegen). Kannst du eines oder beides davon nicht überzeugend darlegen, wird das Gericht den Antrag ablehnen. Du mußt begründen, daß du diesen Herausgabeanspruch des Titels hast und auch den Grund für die Eilbedürftigkeit (Strafverfahren).
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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