11-12-2019, 20:54
Nein, das heisst der Richter muss es gut begründen wenn er vom Inhalt der Leitlinien abweicht. Da steht im Punkt 10.1. ziemlich klar drin, was anerkannt wird. Es gibt auch keinen Grund, beim Betreuungsunterhalt den Pflichtigen schlechter zu stellen. Die Leitlinien beschreiben das unterhaltsrechtliche Einkommen aller Unterhaltsarten.
Eine Abweichung im Mangelfall beim Kindesunterhalt lässt sich wie oben geschrieben begründen, beim Betreuungsuntehalt nicht. Sollte der Anwalt auf die Nichtanrechnung bestehen, geben nicht nach, sondern lass ihn klagen.
Eine Abweichung im Mangelfall beim Kindesunterhalt lässt sich wie oben geschrieben begründen, beim Betreuungsuntehalt nicht. Sollte der Anwalt auf die Nichtanrechnung bestehen, geben nicht nach, sondern lass ihn klagen.