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Vaterschaftstest bei alleiniger Gesundheitsfürsorge
#14
Wissensschau-Laberer Henn kopiert einen Standardkommentar auf eine Frage, die hier gar nicht gestellt war. Der Stadardkommentar (der im übrigen auch nochmal andere Fehler enthält) sagt, dass die Mutter zustimmen muss. Na logisch, denn die hat ja immer schon durch ihren Mutterstatus das Sorgerecht.

Die Frage war, was los ist wenn sie es mal nicht hat, weil es ihr entzogen wurde. Das ist ein seltener Fall. Gucken wir also lieber mal in die Quelle. Das ist das Gendiagnostikgesetz, §17. Von den acht langen Absätzen ist Absatz 3 relevant. Und da steht drin:

Bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, darf eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung vorgenommen werden, wenn
1. die Untersuchung der Person zuvor in einer ihr gemäßen Weise so weit wie möglich verständlich gemacht worden ist und sie die Untersuchung oder die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe nicht ablehnt,
2. der Vertreter der Person zuvor über die Untersuchung aufgeklärt worden ist und dieser in die Untersuchung und die Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe eingewilligt hat und
3. die Person voraussichtlich allenfalls geringfügig und nicht über die mit der Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe in der Regel verbundenen Risiken hinaus gesundheitlich beeinträchtigt wird.
Für die Aufklärung und die Einwilligung des Vertreters gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entsprechend. Die §§ 1627 und 1901 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung.


Da geht es neben Behinderten um Kinder, die die Tragweite noch nicht erkennen können. Mischkas Fall. Er müsste also erst dem Kind erzählen was er vorhat, was allerdings hier nicht dem Kindeswohl entspricht, sondern nur Verunsicherung erzeugt. Sowas kann er sich für den späteren offiziellen Test aufheben, wenn sich herausstellt dass er nicht der Bio-Vater ist. Der Vertreter der Person sind bei Minderjährigen in der Regel die Sorgerechtsinhaber, im Ausnahmefall ein Beistand. Und dafür gibts am Ende auch einen konkreten hinweis auf § 1627 BGB, der Paragraf über "Ausübung der elterlichen Sorge".

Bleibt die Frage, welches Teilrecht des Sorgerechts das berührt, denn bei Mischka wurde das Sorgerecht in Teilrechte zerlegt. Da gibt es sicher Antworten, aber die Recherche kostet erheblich mehr Zeit. Ich spekuliere mal: Es ist nicht die Gesundheitssorge, denn es geht nicht um die Gesundheit des Kindes, sondern um die Abstammung. Damit würde die Zustimmung der Mutter für einen Test nötig sein.

Ich würde hier genau wie bei allem anderen im Leben nach Verstand und Gewissen entscheiden, nicht nach dem Text einer feministischen Verbrecherin, die sich zur Justizministerin hochgequotet hat. Die Gefahr, dass es auffliegt, ist ohnehin nahe Null.
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RE: Vaterschaftstest bei alleiniger Gesundheitsfürsorge - von p__ - 18-06-2019, 11:22

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