09-05-2019, 14:31
Das war mal. Es gab insgesamt drei Ausweitungen des Unterhaltsanspruchs nichtehelicher Mütter. Die letzte hat folgende Passage in §1615l BGB hinterlassen:
"Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen."
Die Richter sagen, man könne ein Kind ja nicht neun Stunden lang in der Betreuungseinrichtung abgeben, so dass Mutti acht Stunden arbeiten kann (Wegzeit vom Kindergarten zur Arbeit nicht vergessen). Also doch wieder nur Teilzeit. Den Rest soll Papi auffüllen.
"Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen."
Die Richter sagen, man könne ein Kind ja nicht neun Stunden lang in der Betreuungseinrichtung abgeben, so dass Mutti acht Stunden arbeiten kann (Wegzeit vom Kindergarten zur Arbeit nicht vergessen). Also doch wieder nur Teilzeit. Den Rest soll Papi auffüllen.